Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2012

/ Ausgabe: 2012_10-Oktober.pdf

- S.113

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- 608 -

Rechnungsjahr 2013 Sorge getragen werden.
Mag. Dr. Platzgummer e. h.
Die Pfarre St. Norbert und mit ihr das Stift
Wilten ist bereits seit langem bestrebt, gemeinsam mit der Stadt Innsbruck Lösungen
für die dringende Sanierung der Pfarrkirche
St. Norbert und des dort so wertvollen
Pfarrkindergartens zu finden. Als "LacknerBau" steht die Einrichtung dort unter Denkmalschutz. In vorbildlicher Art und Weise
wird der Pfarrkindergarten von der dortigen
Kindergartenleiterin, ihrem Team und viel
engagierten Einsatz der Eltern betrieben.
Ein weiteres Hinauszögern der notwendigen
infrastrukturellen Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen gefährdet die gesamte
Einrichtung.
Die Stadt Innsbruck kann auf keine Kinderbetreuungseinrichtung verzichten. Dabei
muss insbesondere auf den Erhalt von notwendigem Angebot Wert gelegt werden.
53.13 Bewilligung einer Anwohnerparkkarte trotz freiem Abstellplatz in
der Wohnanlage des Hauptwohnsitzes (StR Mag. Dr. Platzgummer)
StR Mag. Dr. Platzgummer: Ich stelle folgenden Antrag:
Der Gemeinderat möge beschließen:
Die Regelung zur Bewilligung einer Dauerparkbewilligung für Bewohnerinnen und
Bewohner mit Hauptwohnsitz in einem Gebiet mit Kurzparkzone (Parkabgabe-Pflicht)
wird dahingehend geändert, dass eine Anwohnerparkkarte auch dann bewilligt wird,
wenn in der Wohnanlage des Hauptwohnsitzes ein Abstellplatz frei ist. Außerdem
wird die derzeit festgeschriebene Einkommensgrenze als Bewilligungsvoraussetzung
aufgehoben.
Mag. Dr. Platzgummer e. h.
Die derzeitige Regelung hat bei der Bewilligung einer Anwohnerparkkarte zur Folge,
dass es sich nach dem reinen Zufall richtet,
ob eine Parkkarte ausgestellt wird oder
nicht. Wenn zufällig bei der Antragsstellung
ein Abstellplatz frei ist, muss der Antragssteller oder die Antragsstellerin auf eine
Anwohnerparkkarte verzichten und empfindliche Mehrkosten für eine GaragenplatzmieGR-Sitzung 11.10.2012

te aufwenden. Diese Mehrkosten stellen
viele Familien vor erhebliche finanzielle
Probleme. Diese Ungleichbehandlung muss
im Interesse der Innsbruckerinnen und
Innsbrucker beseitigt werden.
Die gestiegenen Lebenserhaltungskosten
und insbesondere die hohen Betriebs- und
Wohnkosten rechtfertigen die Aufhebung
der Einkommensgrenze.
53.14 Anpassung der Hundesteuer
(GRin Dengg)
GRin Dengg: Ich stelle mit meinen Mitunterzeichnern folgenden Antrag:
Der Gemeinderat möge beschließen:
Die Hundesteuer wird ab 1.1.2013 wie folgt
neu festgesetzt:
Pro Hund (Jahrestarif)

€ 60,--

Für Wachhunde und Hunde, die in
Ausübung eines Berufes oder
Gewerbes gehalten werden
(§ 3 Abs. 1 der Hunde-Steuerordnung), je Hund
€ 20,-Ermäßigter Steuersatz gemäß
§ 3 Abs. 2 der Hundesteuerordnung,
je Hund
€ 30,-Euro Ersatzhundemarke
(inklusive Porto)

€ 2,--

Dengg, Mag. Abwerzger, Federspiel und
Haager, alle e. h.
Die Hundesteuer zählt zu den traditionellen,
kommunalen Aufwandsteuern. Besteuert
wird das Halten von Hunden im Stadtgebiet,
soweit das Tier ein bestimmtes Alter überschreitet. In bestimmten Sonderfällen wie
beispielsweise bei Blinden- oder Rettungshunden kann auf Antrag eine Steuerbefreiung erfolgen. Eine Anmeldung ist allerdings
auch hierbei notwendig. Diese Art der Abgabe verfolgt neben fiskalischen auch ordnungspolitische Zwecke. Ihr Nebenzweck
liegt darin, einen statistischen Überblick
über Anzahl und Rasse der im Stadtgebiet
gehaltenen Hunde zu liefern.
Allerdings sind Hunde gerade in benachteiligten Familien oft ein unersetzlicher Bezugspunkt im alltäglichen Leben, insbesondere für Kinder. Auch einsame Menschen,
die ebenfalls oft nur über ein geringes Einkommen verfügen, sind häufig emotional