Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2012
/ Ausgabe: 2012_10-Oktober.pdf
- S.159
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unter dem Titel „einer nach Maßgabe des Erreichens höherer Bezüge
um den jeweiligen Vorrückungsbetrag einzuziehenden Verwendungszulage“ weitergewährt wird. Der daraus gegenüber vergleichbaren
städt. Bediensteten resultierende Gehaltsvorteil belief sich auf rd. 17 %
(VGr. A) bzw. rd. 55 % (VGr. B).
Die Kontrollabteilung beurteilte die Wiedereinstellung von KG-eigenem
Personal aufgrund ihrer gehaltlichen Sonderstellung im Hinblick auf das
Gesamtgefüge problematisch und verwies in diesem Zusammenhang
auch auf das Gebot der Gleichbehandlung (gleiches Entgelt für gleiche
Arbeitsleistung bzw. gleiches Aufgabenprofil).
Weitere Personaleinstel- Nachdem die Sekretariatsstelle mit 01.12.2009 magistratsintern besetzt
lungen
und mit 01.02.2010 ein Dienstposten der VGr. A mit einem externen
Bewerber besetzt worden war, kam es mit 02.11.2010 zu einer weiteren Einstellung einer Bediensteten der VGr. A, wobei ihr im Zuge des
Einstellungsgespräches offenbar ein monatlicher Nettobezug von
€ 1.800,00 zugesagt worden ist. Da die tatsächliche Einstufung au
fgrund der angerechneten Vordienstzeiten nur einen Nettobezug von rd.
€ 1.650,00 ergeben hat und diese Diskrepanz von der Dienstnehmerin
nach der ersten Gehaltszahlung moniert worden ist, erhielt sie als Ausgleich zum Differenzbetrag rückwirkend ab Einstellungsdatum eine
unbefristete Verwendungszulage von brutto € 357,00 monatlich z uerkannt.
Die Kontrollabteilung zeigte in diesem Zusammenhang die im GehG
(1956) bezüglich der Gewährung von Verwendungszulagen definierten
Kriterien auf und vertrat die Meinung, dass davon im Gegenstandsfall
keines zugetroffen hat. Die Kontrollabteilung empfahl, anlässlich von
Einstellungsgesprächen Aussagen über die Gehaltshöhe grundsätzlich
nur nach sorgfältiger Ermittlung der bezugsrechtlichen Stellung zu tätigen.
In der Stellungnahme wandte das Referat für Liegenschaftsangelegenheiten ein, dass die damalige Stellenausschreibung eine Fachkraft mit
Anwaltsausbildung vorgesehen habe. Daher erscheine es auch naheliegend, dass eine eintragungsfähige Anwältin nicht zum Schemabezug
für Vertragsbedienstete der VGr. A arbeite und die Anstellung der Bediensteten jedenfalls als gerechtfertigt erscheine.
Das Amt für Personalwesen berichtete, dass der Empfehlung der Kontrollabteilung, anlässlich von Einstellungsgesprächen neuer Mitarbeiter
Aussagen über die Gehaltshöhe nur nach sorgfältiger Ermittlung der
bezugsrechtlichen Stellung zu tätigen, bereits entsprochen werde. Im
Rahmen des konkret aufgezeigten Einstellungsvorganges seien mehrere Bewerbergespräche geführt und dabei bei einem dieser Gespräche
eine Aussage über das mögliche Nettogehalt getätigt worden. Hintergrund seien die besonderen Qualifikationsvoraussetzungen für den
gegenständlichen Dienstposten wie z. B. Spezialkenntnisse im Immobilienrecht, mehrjährige Praxis in einer Anwalts-, Notariats- oder Wirtschaftstreuhänderkanzlei mit Schwerpunkt Immobilienrecht und abgeschlossene Anwalts- oder Notariatsprüfung gewesen. Nachdem die
angesprochene Bewerberin alle Voraussetzungen erfüllt habe, erscheine die Zuerkennung der angesprochenen Verwendungszulage auch
gerechtfertigt.
Zl. KA-01447/2012
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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