Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2012
/ Ausgabe: 2012_10-Oktober.pdf
- S.180
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Kostenübernahme
IIG & Co KG
Auch sei dem städtischen Sachbearbeiter mitgeteilt worden, dass sich
die Gesellschaft nicht an den im Rahmen dieser Baumaßnahmen entstandenen Kosten in Höhe von gesamt netto € 13.824,00 beteiligen
werde.
Lokalaugenschein
Gst. Nr. 814/3
Eine am 25.04.2012 vorgenommene Besichtigung der Liegenschaften
zeigte, dass Teilflächen des öffentlichen Guts von einem gewerblich
tätigen Gartengestalter als Abstellfläche (und möglicherweise als Betriebsgelände) zweckentfremdet genutzt wird. Für die Nutzung des öffentlichen Guts bestand kein aufrechtes Mietverhältnis. Daher hat die
Kontrollabteilung angeregt, die in Rede stehende Teilfläche des öffentlichen Guts einer zweckentsprechenden Nutzung zu unterwerfen oder,
wenn juristisch möglich, das derzeit bestehende vertragslose Bestandverhältnis einer rechtskonformen Vereinbarung zuzuführen.
Dazu teilte der Leiter des Referates Liegenschaftsangelegenheiten der
MA I mit, dass Überlegungen angestrebt werden würden, die Fläche
des Gst. Nr. 814/3 im Ausmaß von 299 m² in das Eigentum der IIG &
Co KG zu übertragen, sodass eine sinnvolle Gesamtnutzung des Bereiches möglich wäre.
Lokalaugenschein
Gst. Nr. 342/2
Außerdem stellte die Kontrollabteilung im Zuge ihres durchgeführten
Lokalaugenscheines fest, dass die im Geoinformationssystem der
Stadt Innsbruck für die Liegenschaft Nr. 356/3 ausgewiesenen Grenzen
nicht mit den tatsächlich vor Ort angetroffenen Gegebenheiten übereinstimmten. Für die Mitarbeiter der Kontrollabteilung hat die Begutachtung den Anschein erweckt, als werde eine Teilfläche des Grundstückes Nr. 342/2 der IIG & Co KG vom Eigentümer des Nachbargrundstückes Nr. 356/3 genutzt.
Die Kontrollabteilung empfahl, mit dem für Liegenschaftsangelegenheiten zuständigen Mitarbeiter der IIG & Co KG Kontakt aufzunehmen, um
den Verlauf der Grundgrenzen des im Jahr 2003 in die Gesellschaft
eingebrachten ehemaligen städtischen Grundstückes Nr. 342/2 abzuklären.
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Maßnahmenkatalog
Im Hinblick auf die im Zuge der Prüfung aufgezeigten Unzulänglichkeiten und Schwachstellen erachtete die Kontrollabteilung folgende Maßnahmen als wesentlich:
Zugriffsrecht auf die
EDV-mäßige Fristenverwaltung
1) Einrichtung eines Zugriffsrechtes für den Referatsleiter auf die
EDV-mäßige Fristenverwaltung der Mitarbeiter.
Der Referatsleiter vertrat dazu die Auffassung, dass ein Zugriffsrecht auf die EDV-mäßige Fristenverwaltung nicht erforderlich sei,
da im Referat die Fristen in Papierform in einem Vermerkbuch festgehalten sind.
Transparenz
2) Im Sinne der Transparenz und Nachvollziehbarkeit lückenlose Verortung sämtlicher einen Geschäftsfall betreffenden Schriftstücke.
Im Anhörungsverfahren teilte die geprüfte Dienststelle mit, dass seit
April 2011 die abgeschlossenen Rechtsgeschäfte entsprechend
verortet werden würden. Bestehende Altlasten würden kontinuier-
Zl. KA-01447/2012
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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