Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2008
/ Ausgabe: 2008_04-April.pdf
- S.82
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bzw. Mieter mit städtischem Besiedlungsrecht.
Wenn man an das Tiroler Hilfswerk
herantreten würde, wären das datenschutzrechtliche Überschreitungen, die
aus der Sicht des Amtes nicht zulässig
sind. Daher gibt es eine dementsprechende Anfragestellung an das Tiroler Hilfswerk nicht.
Zu Frage 2.: Um diese Frage beantworten
zu können, würde es einen personenbezogenen Datenabgleich zwischen dem
Tiroler Hilfswerk, der Innsbrucker Immobilien GesmbH & Co KEG (IIG) und
Innsbrucker Immobilien Service GesmbH
(IIS) brauchen. Auch dieser personenbezogene Datenabgleich ist aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht erlaubt.
Abgesehen davon, bräuchte man dazu ein
aufwendiges EDV-Programm, aber das ist
das weniger schützenswerte Argument als
der datenschutzrechtliche Missbrauch, der
hier passieren würde.
Zu Frage 3.: Die Beantwortung dieser
Frage würde einen personenbezogenen
Datenabgleich zwischen der Innsbrucker
Immobilien GesmbH & Co KEG (IIG) bzw.
"Neue Heimat Tirol" Gemeinnützige
Wohnungs- und Siedlungsgesellschaft
GesmbH (NHT) und der Mag.-Abt. IV,
Wohnungsservice, erfordern. Ein solcher
ist aus datenschutzrechtlichen Gründen
nicht erlaubt. Zudem müsste dafür erst ein
entsprechendes aufwändiges EDVProgramm erstellt werden.
Zu Frage 4.: Diese Frage lässt sich nicht
beantworten, weil die Administration und
die Auszahlungen durch das Tiroler
Hilfswerk passieren.
Zu Frage 5.: Bei den Heizostenzuschüssen handelt es sich um Sozialleistungen
für Mindestpensionistinnen bzw. Mindestpensionisten. Diese werden völlig unabhängig von einer tatsächlichen Höhe der
Betriebskosten bzw. der Heizkosten
gewährt. Sie sagen nichts darüber aus, ob
es eine Holz-Kohle-Heizung, eine Zentralheizung oder eine Etagenheizung ist.
Daher stehen sie in keinem Zusammenhang mit irgendeiner Form eines Austausches von Heizanlagen.
GR Mair: Ich beantrage
die Eröffnung der Debatte,
GR-Sitzung 24.4.2008
weil es schon Wege gibt, wie man als
Innsbrucker Immobilien GesmbH & Co
KEG (IIG) und "Neue Heimat Tirol"
Gemeinnützige Wohnungs- und Siedlungsgesellschaft GesmbH (NHT) an diese
Zahlen herankommen könnte. Als Stadt
Innsbruck sollten wir daran interessiert
sein und deshalb könnte man das im Zuge
der Debatte näher erläutern.
Mehrheitsbeschluss (gegen GRÜNE;
8 Stimmen):
Der von GR Mair gestellte Antrag auf die
Eröffnung der Debatte wird abgelehnt.
26.6
Tiroler Landes-Polizeigesetz
(LPG), Änderung auf Grund von
Vorfällen mit Kampfhunden,
Aufklärung in der Öffentlichkeit
über Handhabung (GR
Mag. Kogler)
Bgm.-Stellv. Mag. Dr. Platzgummer teilt
zur Anfrage von GR Mag. Kogler Folgendes mit:
Bei dieser Anfrage handelt es sich um
Kampfhunde und es wird auch in der
Ausführung immer auf Kampfhunde
bezogen, allerdings in der konkreten
Aufzählung der Fragen zum guten Teil auf
§ 6 des Landespolizeigesetzes (LPG).
Dort geht es aber nicht um Kampfhunde,
sondern um Tiere generell. Erst dann
kommt es zu den Hunden, da man die
Kampfhunde wieder aus dem Gesetz
durch die zweite Gesetzesänderung
entfernt hat.
Zu Frage 1.: Seit dem Zeitraum 2001
wurden keine Tierhaltungsverbote im
Sinne des § 6 Abs. 2 des Landespolizeigesetzes (LPG) ausgesprochen.
Zu Frage 2.: Derzeit bestehen zwei
Bewilligungen zur Haltung von gefährlichen Tieren im Sinne des § 6 Abs. 3 des
Landespolizeigesetzes (LPG). In beiden
Fällen handelt es sich um die Haltung von
Giftschlangen.
Zu Frage 3.: Seit dem Jahr 2001 wurden
keine Abnahmen oder Sicherstellungen
von Tieren im Sinne des § 6 Abs. 6 des
Landespolizeigesetzes (LPG) vorgenommen.