Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2005

/ Ausgabe: 2005_02-Feber.pdf

- S.108

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32.5

I-OEF 24/2005
Tiroler Parkabgabegesetz 1997, Erweiterung der Ausnahmebestimmung im § 3 lit. b Abs. 2 auf Pflegehelfer
(Bgm.-Stellv. Dipl.-Ing. Sprenger)
Bgm.-Stellv. Dipl.-Ing. Sprenger: Ich stelle folgenden dringen-

den Antrag:
"Der Gemeinderat möge beschließen:
Die Frau Bürgermeisterin wird ersucht, an das Land Tirol mit dem Begehren heranzutreten, dass der § 3 "Ausnahmen" des Tiroler Parkabgabengesetzes 1997 dahingehend abgeändert wird, dass die Ausnahmebestimmung
im § 3 lit. b Abs. 2 auf Pflegehelfer, die im Rahmen der ambulanten Hauskrankenpflege tätig sind, erweitert wird.
Dipl.-Ing. Sprenger e. h."
GR Dr. Ratz weiß Bescheid und hat mich diesbezüglich auch schon angesprochen.
Die ambulante Hauskrankenpflege wird von verschiedenen sozialen Vereinen und Organisationen, sowohl von diplomierten Pflegekräften als auch von Pflegehelfern durchgeführt. Als man damals dieses Tiroler
Parkabgabengesetz beschloss, hat man nur von diplomierten Kräften gesprochen, denen die Ausnahmegenehmigung erteilt werden sollte. Ich habe
seinerzeit bei der Behandlung im Stadtsenat gefordert und darauf hingewiesen, dass hier eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden soll.
In der Zwischenzeit wurde das Berufsbild der Pflegehelfer geschaffen; das ist jetzt sieben oder acht Jahre her. Jetzt übernehmen auch die
Pflegehelfer einen wesentlichen Teil der ambulanten Hauskrankenpflege
und diese dürfen nicht gratis parken. Wir behelfen uns in der Innsbrucker
Soziale Dienste gemeinnützige GesmbH (ISD) so, indem die Karten entsprechend weitergegeben werden.
Es gibt aber soziale Vereine und Organisationen, die keine diplomierten Kräfte haben und auch Leistungen anbieten. Daher ist dies nicht
verständlich, weil die Pflegehelfer Wunden verbinden, die Leute waschen,
aber auch Insulinspritzen geben können. Das sind durchaus auch pflegerische und gesundheitsbezogene Maßnahmen, die jedoch nicht unter diese
GR-Sitzung 24.2.2005