Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2007

/ Ausgabe: 2007_09-November.pdf

- S.177

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mit 4,5 % auf Tanzveranstaltungen (z.B. Bälle, Partys), mit 3,5 % auf
Tiroler Abende und Ausstellungen (z.B. Vernissagen, Verkaufsausstellungen) und mit 2,2 % auf sonstige steuerpflichtige Veranstaltungen
(z.B. Zirkus, Veranstaltungen ohne Tanz, Sperrstundenüberschreitungen usw.).
Sportveranstaltungen waren gem. Haushaltssatzung der Stadtgemeinde
Innsbruck im Jahr 2006 (und auch im aktuellen Jahr 2007) von der
Vergnügungssteuer befreit.
5 Abwicklung
Zuständigkeit

Mit der Novellierung des Tiroler Veranstaltungsgesetzes ist die Zuständigkeit für die Behandlung von Veranstaltungsansuchen von damals der
Bundespolizeidirektion Innsbruck im Wesentlichen auf den Stadtmagistrat Innsbruck übergegangen.

Internet – Portal der
Stadt Innsbruck

Je nach Art der geplanten Veranstaltung sind unterschiedliche Rahmenbedingungen zu berücksichtigen und bestimmte Erfordernisse vom
Veranstalter zu beachten. Aus diesem Grund sind im Internet auf der
Homepage der Stadt Innsbruck (www.innsbruck.at) neben Auszügen
aus den einschlägigen Gesetzen auch ein Informationsblatt mit allen
wichtigen Voraussetzungen, die von einem Veranstalter zu erfüllen sind
und eine „Checkliste“ für Veranstaltungen abrufbar. Darüber hinaus
wird einem Veranstalter in diesem Zusammenhang mit einem speziellen
Vermerk der Hinweis gegeben, dass außer der Veranstaltungsanmeldung u.a. auch eine Anmeldung zur Vergnügungssteuer und Kriegsopfer- und Behindertenabgabe beim Referat für Gemeindeabgaben – Vorschreibung notwendig ist. Die entsprechenden Formulare können bei
Bedarf von Interessenten im Internet direkt auf dem Portal der Stadt
Innsbruck angesprochen werden.

Fallzahl

Die Kontrollabteilung hat im Rahmen ihrer Prüfung der Vorschreibung
und Einhebung der Vergnügungssteuer stichprobenartig in Summe annähernd 200 Vergnügungssteuerbescheide unterschiedlichster Veranstaltungen verifiziert.

Kommunikation Referat
Allg. Sicherheit und
Veranstaltungen mit
Referat Gemeindeabgaben - Vorschreibung

Im Zuge einer ersten allgemeinen Stichprobe hat die Kontrollabteilung
grundsätzlich überprüft, ob die beim Referat Allg. Sicherheit und Veranstaltungen als zentraler Veranstaltungsbehörde im Jahr 2006 angemeldeten Veranstaltungen lückenlos dem Referat Gemeindeabgaben –
Vorschreibung zur Kenntnis gebracht und somit in jedem Fall einem
Ermittlungsverfahren hinsichtlich einer Vergnügungssteuerpflicht unterworfen worden sind. Dabei musste festgestellt werden, dass nicht
allen im Rahmen dieser Stichprobe ausgewählten vergnügungssteuerpflichtigen Veranstaltungen diese Gemeindeabgabe auch tatsächlich
vorgeschrieben worden ist. Nach den Erhebungen der Kontrollabteilung
und nach Rücksprache mit dem zuständigen Sachbearbeiter bestätigte
sich, dass in zwei untersuchten Fällen eine bescheidmäßige Vorschreibung der Vergnügungssteuer unterblieben ist. Die Kontrollabteilung

Zl. KA-13376/2007

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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