Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2005
/ Ausgabe: 2005_08-Oktober.pdf
- S.65
Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.
Gesamter Text dieser Seite:
- 1355 -
sehr gering besetzt. Dies hat jedoch nicht
der Gemeinderat zu entscheiden, sondern
das ist bereits im entsprechenden
Landesgesetz vorgegeben.
Bgm. Zach: Das ist eine sehr ernsthafte
Fragestellung. Ich würde gerne das
Schreiben des Amtes der Tiroler Landesregierung, Zivil- und Katastrophenschutz,
Lawinenkommissionen, vom 6.10.2005, an
die Mag.-Abt. II, Allgemeine Bezirks- und
Gemeindeverwaltung, Mag. Edith Margreiter, zur Kenntnis bringen, denn gerade in
unseren Breiten ist eine Lawinenkommission sehr wichtig:
"Sehr geehrte Frau Mag. Margreiter!
Bezugnehmend auf Ihr Schreiben, Zl. IIBGV-03255e/2005, darf ich Ihnen
Folgendes mitteilen:
Es ist seit Einführung des Gesetzes über
die Lawinenkommissionen in den Gemeinden (LGBl 104/1991 i. d. F. LGBl
111/2001) im Jahre 1991 gängige Praxis
in Tirol Betriebsleiter von Bergbahnen als
Vorsitzende der Lawinenkommission zu
bestellen. Hiezu gilt aus rechtlicher Sicht
anzumerken, dass die Zusammensetzung
und Bestellung der Mitglieder im § 2 des
oben genannten Gesetzes geregelt ist. Im
§ 2 Abs. 3 lit. a schreibt der Gesetzgeber
vor, dass nur Personen zu Mitgliedern der
Lawinenkommission bestellt werden
dürfen, die "aufgrund ihrer Kenntnisse und
Fähigkeiten im besonderen Maße
geeignet sind, drohende Lawinengefahren
zu erkennen und zu beurteilen sowie bei
der Abwehr von Lawinengefahren unter
Bekämpfung von Lawinenkatastrophen
tätig zu sein". Weiters wird im § 2 Abs. 3
lit. b geregelt, dass zu Mitgliedern der
Lawinenkommission nur Personen bestellt
werden dürfen, "denen im Hinblick auf ihre
persönlichen Verhältnisse, insbesondere
ihre berufliche Tätigkeit, das Ausmaß
ihrer Anwesenheit in der Gemeinde und
ihren Gesundheitszustand, die Erfüllung
der Aufgaben als Mitglied der Lawinenkommission möglich und zumutbar ist."
Folglich ist aus Sicht des Amtes der
Tiroler Landesregierung abzuleiten, dass
Gemeinden nur jene Personen zu
Mitgliedern von Lawinenkommissionen
bestellen dürfen, die vollinhaltlich obige
Bedingungen erfüllen. Aus den MitglieGR-Sitzung 20.10.2005
dern von den Lawinenkommissionen ist
gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die
Lawinenkommissionen in den Gemeinden
eine Person als Vorsitzender zu bestellen.
Gerade Vorsitzende dieser sehr verantwortungsvollen Tätigkeit sollen aufgrund
ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten im
besonderen Maße geeignet sein, diese
schwierigen Aufgaben, geregelt im § 3
Abs. 1 und 2, zu bewältigen. Betriebsleiter
von Bergbahnen sind ständig im Skigebiet
anwesend und über die Lawinensituation
informiert. Zusätzlich zu ihren Aufgaben
im Rahmen der Betriebssicherungspflicht
erfüllen sie nun Aufgaben der Pistensicherungspflicht. Beide Sicherungspflichten stehen in engem Zusammenhang und
sollten daher nach Möglichkeit nicht
getrennt gesehen werden. Aus unserer
fachlichen Sicht ist ein Betriebsleiter, der
gleichzeitig als Vorsitzender der Lawinenkommission tätig ist, noch enger an seine
Sicherungspflichten gebunden als ein in
die Lawinenkommissionstätigkeit nicht
eingebundener Betriebsleiter. Somit kann
von doppelter sicherheitstechnischer
Betrachtung gesprochen werden, wenn
Betriebsleiter als Vorsitzende von Lawinenkommissionen tätig sind.
In Ihrem gegenständlichen Fall darf Ihnen
mitgeteilt werden, dass aufgrund der
jahrelangen Zusammenarbeit mit Ihrem
Betriebsleiter, Hermann Nolf, die Ansicht
besteht, dass derzeit keine geeignetere
Person aus dem Kreis der Lawinenkommissionsmitglieder für diese Tätigkeit zur
Verfügung steht. Der Betriebsleiter
Hermann Nolf verfügt über jahrelange
Erfahrung in der Beurteilung von Lawinengefahren, weiters können wir bestätigen, dass er die letzten Jahre sämtliche
zu seiner persönlichen Fortbildung
notwendigen Kurse beim Amt der Tiroler
Landesregierung besucht hat.
Es ist somit zusammenfassend festzustellen, dass es grundsätzlich aus Sicht des
Amtes der Tiroler Landesregierung keine
Bedenken gegen eine "Doppelfunktion" als
Vorsitzender einer Lawinenkommission
und Betriebsleiter einer Bergbahn gibt. Im
gegenständlichen Fall der Gemeinde
Innsbruck, wird es als beste und sicherste
Lösung gesehen, Hermann Nolf aufgrund
seiner im besonderen Maße vorhandenen