Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2005

/ Ausgabe: 2005_08-Oktober.pdf

- S.71

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- 1361 -

Bgm.-Stellv. Mag. Dr. Bielowski: Das
mag vielleicht sein.
StR Dr. Gschnitzer: Zur Aufklärung! Es
stimmt natürlich nicht, dass die Stadt
Innsbruck keine Angebote verschiedener
Banken einholt. Die Angebote werden
auch unter Zuhilfenahme und Einbeziehung der Mag.-Abt. IV, Finanz-, Wirtschafts- und Beteiligungsverwaltung
genau geprüft, ob die entsprechenden
Kredite brauchbare Bedingungen aufweisen. Nach Prüfung werden sie im Aufsichtsrat der Innsbrucker Immobilien
GesmbH & Co KEG (IIG) beschlossen.
Hier kommen mehrere Kredite für mehrere
Projekte zusammen und die Haftungsübernahme der Stadt Innsbruck für
sämtliche Kredite soll im Gemeinderat
beschlossen werden. Man könnte auch
jeden einzelnen Kredit beschließen, das
würde aber nur die Tagesordnung jeder
Sitzung etwas verlängern, ohne sonst
etwas zu verändern. Natürlich hat man mit
allen Banken verhandelt und das beste
Angebot ausgewählt.
GR Mag. Fritz: Zur Geschäftsordnung,
damit alles seine Ordnung hat, aber es
wird am Abstimmungsergebnis nichts
inhaltlich ändern! GR Newerkla ist als
Prokurist der betroffenen Gesellschaft,
und noch dazu, nachdem er in der
Eigenschaft als sachkundige Auskunftsperson gefragt worden ist, natürlich nach
§ 23 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck in Verbindung mit dem
Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, auf das dort verwiesen wird, befangen. Daher sollte er an der Abstimmung
nicht teilnehmen, damit alles seine
Ordnung mit der Beschlussfassung hat.
Bgm.-Stellv. Mag. Dr. Bielowski: Danke
für den Hinweis, der selbstverständlich ist.
GR Mag. Kogler: Zur tatsächlichen
Berichtigung! Der zuständige Sachbearbeiter hat mir bestätigt, dass in diesem
Fall kein anderes Angebot eingeholt
wurde. Das heißt, kein Angebot ohne
Haftungserklärung der Stadt Innsbruck.
Bgm.-Stellv. Mag. Dr. Bielowski: Ich darf
feststellen, dass hier zwei Dinge nicht in
Ordnung sind. Wenn das Faktum so ist,
wie es GR Mag. Kogler sagt, ist das
schlecht. Ich muss meiner Verwunderung
GR-Sitzung 20.10.2005

Ausdruck verleihen, wenn ein Mitarbeiter
der Innsbrucker Immobilien GesmbH & Co
KEG (IIG), nämlich einer Gesellschaft, die
dem GesmbH-Gesetz unterliegt, Auskünfte an Nichtmitglieder eines entsprechenden Kontrollgremiums des Aufsichtsrates
oder Vorstandes erteilt. Ich bitte
GR Newerkla, dieser Sache nachzugehen
und dies zu überprüfen. Das sage ich als
Beteiligungsreferent.
GR Dr. Patek: Über die Ausgliederung der
Innsbrucker Immobilien GesmbH & Co
KEG (IIG) hat es im Gemeinderat eine
längere Debatte gegeben. Es wurde vom
damaligen Bürgermeister DDr. van Staa
explizit verkündet, dass selbstverständlich
durch diese Ausgliederung der Informationsfluss nicht eingeschränkt werden soll.
Wenn wir jetzt damit beginnen, auf
Nachfragen, die sich auf Gemeinderatsakten beziehen, Informationssperren über
die unmittelbar der Stadt Innsbruck
gehörenden Betriebe einzuführen, dann ist
es meiner Meinung nach ein Bruch der
damaligen politischen Ankündigung der
Stadtführung und ist für die Demokratie in
Innsbruck eine Katastrophe.
Bgm.-Stellv. Mag. Dr. Bielowski: Zur
tatsächlichen Berichtigung! Es ist auch
nach dem Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck nicht so, dass jeder
Gemeinderat willkürlich bei den einzelnen
Abteilungen der Stadt Innsbruck direkte
Anfragen stellen darf. Es ist in unterschiedlichsten Dienstanweisungen
schriftlich festgehalten, dass der Weg über
den zuständigen politischen Referenten zu
erfolgen hat.
Eine Anfrage von GR Mag. Kogler
hinsichtlich irgendeiner der städtischen
Beteiligungen wird vom Beteiligungsreferenten selbstverständlich in der entsprechenden Form auch beantwortet. Eine
direkte Ansprache, sowohl von städtischen
Bediensteten im Rahmen ihrer Tätigkeit
als auch von Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern städtischer Beteiligungen von
Seiten eines Mandatars, der weder im
Aufsichtsrat sitzt noch eine entsprechende
Position innehat, ist aus meiner Sicht nicht
nur nach dem Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck nicht zulässig,
sondern ist auch eine Frage der Wahrung
von Betriebs- und Geschäftsgeheimnis-