Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2005
/ Ausgabe: 2005_08-Oktober.pdf
- S.110
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Bgm.-Stellv. Mag. Dr. Bielowski unterbricht um 23.18 Uhr die Sitzung und setzt
die Beratungen nach Feststellung der Beschlussfähigkeit um 23.43 Uhr wieder fort.
44.
Behandlung eingebrachter dringender Anträge
44.1
I-OEF 85/2005
Hauptschule Pradl, Pembaurstraße, Anbringung des Schriftzuges "Renner-Schule" (GR
Grünbacher)
Mehrheitsbeschluss (gegen SPÖ und
GRÜNE; gegen 10 Stimmen):
Dem von GR Grünbacher und Mitunterzeichnern eingebrachten dringenden
Antrag (Seite 1391) wird die Dringlichkeit
nicht zuerkannt, weshalb der Antrag der
geschäftsordnungsmäßigen Behandlung
zugeführt wird.
44.2
I-OEF 86/2005
Innsbrucker Nordkettenbahnen
GesmbH (INKB) und STRABAG
AG, Projekt "Innsbrucker Nordkettenbahnen Neu", Abschluss
eines Dienstleistungskonzessionsvertrages, Auflösung und
Einstellung sämtlicher Planungs- und Vorbereitungsarbeiten sowie behördlicher Verfahren (StR Dr. Pokorny-Reitter)
Bgm. Zach: Ich darf den Magistratsdirektor bitten, die juristische Meinung zu
diesem Antrag vorzutragen.
MD Dr. Platzgummer: Zum vorliegenden
Antrag ist auszuführen, dass er dem
Grunde nach im Ziel die Auflösung eines
bereits im Gemeinderat gefassten
Beschlusses verfolgt. Ein solcher Antrag
kann nicht dringend eingebracht und auch
deshalb heute nicht als dringender Antrag
behandelt werden. Er ist somit in der
Sitzung des Gemeinderates im November
2005 zu behandeln.
StR Dr. Pokorny-Reitter: Es gibt in
diesem Antrag einen Passus, der FolgenGR-Sitzung 20.10.2005
des beinhaltet: "Die Frau Bürgermeisterin
wird ersucht, mit der STRABAG AG Verhandlungen aufzunehmen und das Ergebnis dieser Verhandlung dem DezemberGemeinderat zur Beschlussfassung vorzulegen." Hier ist durchaus nicht gesagt,
dass der Gemeinderat im Dezember 2005
aufgrund des Ergebnisses zu einem Auflösungsbeschluss kommen muss, sondern
der Gemeinderat kann auch durchaus zu
einem anderen Ergebnis oder Beschluss
kommen. Deshalb kann ich der Schlussfolgerung von MD Dr. Platzgummer überhaupt nicht folgen.
Ich sehe auch keinen juristischen Grund,
dass hier die Dringlichkeit abgelehnt wird.
MD Dr. Platzgummer: Im Vorfeld dieses
Gemeinderates waren gewisse Fragestellungen natürlich absehbar und deshalb hat
man mit der Gemeindeaufsichtsbehörde
Kontakt aufgenommen, um Rechtssicherheit zu verschiedenen Fragen herzustellen. Gerade zu dieser Frage schreibt die
Gemeindeaufsichtsbehörde wie folgt:
"In der Auflösung eines Vertrages wird
eine Änderung eines Vertrages gesehen.
Im Falle der Auflösung wird schließlich
etwas nicht nur von hell- in dunkelrot,
sondern von rot in schwarz gefärbt. Nach
§ 18 Abs. 3 der Geschäftsordnung des
Gemeinderates können Anträge auf
Abänderung wie in diesem Fall bereits
gefasster Beschlüsse des Gemeinderates
einer dringenden Behandlung nicht zugeführt werden.
Ein Antrag auf Vertragsauflösung, juristisch besser ausgedrückt "ein Antrag mit
dem Ziel einer Vertragsauflösung mit den
Vertragspartnern in Verhandlungen zu
treten", ist nicht als dringender Antrag,
sondern lediglich als Antrag zulässig. Da
er nicht dringend sein darf, ist er der Behandlung in einer Geschäftssitzung gem
§ 18 Abs 3 der Geschäftsordnung des
Gemeinderates entzogen. Er ist jedoch
nicht der Behandlung in einer Allgemeinen Sitzung entzogen.
Es wird als durchaus zulässig gesehen,
einen derartigen in einer Geschäftssitzung
eingebrachten dringenden Antrag in der
folgenden Allgemeinen Sitzung als
dringenden Antrag vorzulegen. Als Antrag