Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2005

/ Ausgabe: 2005_08-Oktober.pdf

- S.114

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- 1404 -

dieser Antrag nicht auf eine unmittelbare
Vertragsauflösung abzielt. Eine Volksabstimmung über eine unmittelbare Vertragsauflösung wäre natürlich stadtrechtswidrig, weil damit unmittelbar über einen
Vertrag abgestimmt werden würde, aus
dem einem Dritten schon Rechte erwachsen sind.
Die in diesem Antrag vorgeschlagene
Fragestellung zielt aber darauf ab, der
Stadt Innsbruck als Mehrheitseigentümerin
den Auftrag zu erteilen, Verhandlungen
mit dem Ziel einer einvernehmlichen
Lösung aufzunehmen. Wenn beide Vertragspartner damit einverstanden sind, ist
eine einvernehmliche Lösung eines bereits
beschlossenen Vertrages möglich und
verletzt die Rechte Dritter nicht. Genau in
diese Richtung zielt die Fragestellung und
ich glaube, dass sie zulässig wäre.
Wenn ich ganz richtig gehört habe, hat
auch die Gemeindeaufsichtsbehörde die
Interpretation des Magistratsdirektors nicht
als zwingend, sondern als auch vertretbar
deklariert. Diese lässt zumindest die
Möglichkeit offen, dass es auch nach
Meinung der Gemeindeaufsichtsbehörde
noch andere vertretbare Rechtsansichten
geben könnte. Ich vertrete diese andere
ebenso vertretbare Rechtsansicht, habe
es aber zur Kenntnis zu nehmen, wenn die
Frau Bürgermeisterin als Vorsitzende
einen Antrag als a limine zurückweist. Ich
muss das zur Kenntnis nehmen, aber ob
es gescheit ist, liebe Frau Bürgermeisterin,
damit einer Abstimmung auszuweichen, ist
eine andere Frage.
Bgm. Zach: GR Mag. Fritz, darüber, was
für mich gescheit ist oder nicht, müssen
sie sich keine Gedanken machen. Ich bin
jedenfalls so gescheit, dass ich mich der
Meinung von Juristen anschließe.
Der von GR Mag. Fritz eingebrachte dringende Antrag (Seite 1398) wird gemäß
§ 43 Abs. 4 Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck als unzulässig a limine
zurückgewiesen.

GR-Sitzung 20.10.2005

45.

Beantwortung eingebrachter
dringender Anfragen

45.1

STRABAG AG, Errichtung einer
Baurestmassenaufbereitungsanlage und einer Betonmischanlage auf der Gp. 2188, KG Hötting
(SPÖ)

Bgm. Zach teilt zur dringenden Anfrage
der SPÖ (Seite 1389) Folgendes mit: Siehe beiliegende Anfragebeantwortung gemäß Bericht der Mag.-Abt. III, Bau-, Wasser- und Anlagenrecht, vom 18.10.2005.
45.2

Innsbrucker Nordkettenbahnen
GesmbH (INKB), offene Fragen
zu der bestehenden Hungerburgbahn sowie zu der Nordkettenbahn und zum Projekt "Innsbrucker Nordkettenbahnen Neu", Ergänzungen zu den unverständlich bzw. unvollständig beantworteten Fragen (SPÖ)

Bgm. Zach teilt zur dringenden Anfrage
der SPÖ (Seite 1389) Folgendes mit: Siehe beiliegende Anfragebeantwortung gemäß Bericht der Mag.-Abt. IV, Finanzverwaltung und Wirtschaft, vom 18.10.2005.
StR Dr. Pokorny-Reitter wurde am
8.11.2005 beiliegende ergänzende Beantwortung der Innsbrucker Nordkettenbahnen (INKB) GesmbH vom 17.10.2005
übermittelt.
StR Dr. Pokorny-Reitter: Ich danke für
die schriftliche Ausfertigung und beantrage
die Debatte zur Anfragebeantwortung zu
eröffnen.
Mehrheitsbeschluss (gegen SPÖ, GRÜNE
und GR Mag. Kogler; 11 Stimmen):
Abgelehnt.