Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2007

/ Ausgabe: 2007_02-Feber.pdf

- S.116

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Sitzungstermine des
Aufsichtsrates

Die Einberufung des Aufsichtsrates kommt dem Vorsitzenden oder im
Fall seiner Verhinderung seinem ersten bzw. zweiten Stellvertreter zu.
Gem. § 30i Abs. 3 GmbHG im Konnex mit § 3 Z 3 der GO für den Aufsichtsrat muss mindestens viermal im Geschäftsjahr, und zwar einmal
pro Quartal, eine Aufsichtsratssitzung abgehalten werden. Die Kontrollabteilung stellte fest, dass diese zeitliche Vorgabe im Prüfungszeitraum
nicht immer beachtet worden ist. Die Kontrollabteilung empfahl, die
AR-Sitzungen in Zukunft so zu terminisieren, dass der gesetzlichen
Verpflichtung vollinhaltlich entsprochen werden kann.

Funktionsperiode des
Aufsichtsrates

Die Funktionsperiode des amtierenden Aufsichtsrates begann im Jahr
2004, die Beschlussfassung über die Neubestellung der Aufsichtsräte
erfolgte in der Generalversammlung vom 26.7.2004, die konstituierende Sitzung des Aufsichtsrates mit der Wahl des Vorsitzenden und seiner
Stellvertreter fand am 6.9.2004 statt. Die Neubestellung der
Aufsichtsratsmitglieder wurde vom Geschäftsführer im Sinne des § 30f
GmbHG zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet. Der Vollständigkeit halber hält die Kontrollabteilung fest, dass es im Jahr 2006 zu
einer neuerlichen Änderung in der Zusammensetzung des Aufsichtsrates (Beschluss der GV vom 3.7.2006) gekommen ist; die entsprechende
Eintragung im Firmenbuch ist ebenfalls durchgeführt worden.

Aufgabenbereich des
Aufsichtsrates

Im § 11 des Gesellschaftsvertrages sind jene Agenden taxativ aufgezählt, die – abgesehen von den gesetzlich geregelten Angelegenheiten
– jedenfalls der Zustimmung des Aufsichtsrates bedürfen.

Präsidium/Bilanzausschuss

Nach § 30g Abs. 4 GmbHG in Verbindung mit § 11 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages kann der Aufsichtsrat unbeschadet seiner gesetzlichen
Verantwortung aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen, namentlich zu dem Zweck, seine Verhandlungen und Beschlüsse
vorzubereiten oder die Ausführung seiner Beschlüsse zu überwachen.
Paragraph 30g Abs. 4a GmbHG normiert darüber hinaus, dass jedenfalls ein Ausschuss zur Prüfung und Vorbereitung der Feststellung des
Jahresabschlusses, des Vorschlags für die Gewinnverteilung und des
Lageberichtes zu bestellen ist, wenn der Aufsichtsrat aus mehr als fünf
Mitgliedern besteht. Demgemäß hat der Aufsichtsrat der COME ein Präsidium eingesetzt, das gleichzeitig als Bilanzausschuss fungiert. Die
Mitglieder dieses Präsidialausschusses wurden zuletzt am 6.9.2004 –
anlässlich der Konstituierung des Aufsichtsrates – neu bestellt. Die Sitzungen des Präsidiums werden vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates
einberufen und finden bei Bedarf statt. Dazu konkretisiert § 6 der GO
für den Aufsichtsrat verschiedene Angelegenheiten aus der Kompetenz
des Aufsichtsrates (vgl. § 11 des Gesellschaftsvertrages), die dem Präsidium zur selbständigen Beschlussfassung übertragen worden sind.
Gefasste Beschlüsse des Präsidiums sind dem Aufsichtsrat zur Kenntnis
zu bringen.

Zl. KA-16081/2006

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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