Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2007
/ Ausgabe: 2007_02-Feber.pdf
- S.117
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Messeausschuss
Darüber hinaus ist durch Pkt. 10 der Syndikatsvereinbarung bzw. § 7
der GO für den Aufsichtsrat ein aus dem Kreis der Aufsichtsratsmitglieder zu bestellender Messeausschuss einzurichten, der vor Verabschiedung der Jahresplanung und des Jahresbudgets sowie vor Beschlussfassung über den Jahresabschluss zum Geschäftsbereich „Messe“ zu
befassen ist. Der Messeausschuss besteht aus sechs Personen des Aufsichtsrates, wobei je zwei von den Gesellschaftern Land Tirol, Stadtgemeinde Innsbruck und Wirtschaftskammer Tirol nominiert werden. Der
Vorsitzende des Messeausschusses wird von der Wirtschaftskammer
Tirol bestellt und führt den Titel „Messepräsident“. Auch die Mitglieder
des Messeausschusses wurden in der konstituierenden Sitzung des
Aufsichtsrates am 6.9.2004 neu gewählt. Gefasste Beschlüsse des Messeausschusses sind dem Aufsichtsrat zur Kenntnis zu bringen.
Generalversammlung
Die durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag den Gesellschaftern vorbehaltenen Beschlüsse werden in der Generalversammlung gefasst. Die
Leitung in diesem Gremium ist dem (der) Vorsitzenden des Aufsichtsrates vorbehalten. Die Generalversammlung hat am Sitz der
Gesellschaft stattzufinden. Sie ist nach § 36 Abs. 2 GmbHG mindestens
jährlich einmal – lt. § 13 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres – und außer den im Gesetz
oder Gesellschaftsvertrag ausdrücklich bestimmten Fällen immer dann
einzuberufen, wenn es im Interesse der Gesellschaft erforderlich ist.
Dieser Verpflichtung ist die Gesellschaft im Prüfungszeitraum nachgekommen.
Vorlage Budget
Der jährliche Wirtschaftsplan ist vom Geschäftsführer gem. Pkt. 3 lit. a
der GO für den Geschäftsführer jeweils für das kommende Kalenderjahr getrennt nach Congress- und Messeaktivitäten zu erstellen und bis
Ende Oktober dem Aufsichtsrat zur Beratung sowie der Generalversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. Dazu kann die Kontrollabteilung festhalten, dass die Budgets für die Jahre 2005 und 2006 fristgerecht behandelt worden sind.
Genehmigung Jahresab- Der Geschäftsführer wird durch § 222 Abs. 1 HGB verpflichtet, innerschluss
halb der gesetzlichen Frist von fünf Monaten nach Ablauf eines Ge-
schäftsjahres den Jahresabschluss sowie einen Lagebericht aufzustellen und dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen. Die Beschlussfassung der Gesellschafter über die Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses, die Verteilung eines allfälligen Bilanzgewinnes und die
Entlastung des Geschäftsführers sowie des Aufsichtsrates hat gemäß
§ 35 Abs. 1 Z 1 GmbHG in den ersten acht Monaten eines Geschäftsjahres für das abgelaufene Wirtschaftsjahr zu erfolgen. Im Prüfungszeitraum wurde dieser gesetzlichen Verpflichtung jeweils fristgerecht
entsprochen.
Offenlegung Jahresabschluss
Zl. KA-16081/2006
Das in den §§ 277 und 279 HGB (Erleichterungen für mittelgroße Gesellschaften mit beschränkter Haftung) verankerte Erfordernis zur Offenlegung des Jahresabschlusses binnen neun Monaten nach dem Bilanzstichtag hat die Gesellschaft ebenfalls beachtet.
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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