Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2012
/ Ausgabe: 2012_02-Feber.pdf
- S.49
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aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilt
wird.
38.
III 2690/2011
Bebauungsplan Nr. WI - B14, Wilten, Bereich Pater-ReinischWeg Nr. 3 bis Nr. 11, gemäß § 56
Abs. 1 TROG 2011, 2. Entwurf
GR Ing. Krulis: Während der gesetzlichen
Frist ist eine Stellungnahme eingegangen.
Darin stellt das Baubezirksamt Innsbruck,
Straßenbau, fest, dass kein Einwand besteht, wenn die Erschließung ausschließlich über den Pater-Reinisch-Weg erfolgt.
Da die Grundstücke derzeit und künftig
über den Pater-Reinisch-Weg erschlossen
sind, wird der Beschluss des Bebauungsplanes empfohlen.
Der Bauausschuss empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig:
Beschluss (einstimmig):
Der Bebauungsplan Nr. WI - B14, Wilten,
Bereich Pater-Reinisch-Weg Nr. 3 bis
Nr. 11, gemäß § 56 Abs. 1 TROG 2011,
2. Entwurf, wird beschlossen.
39.
III 11634/2011
Bebauungsplan Nr. RO - B2,
Rossau, Bereiche Langer
Weg/Trientlgasse und Grabenweg/Trientlgasse/Josef-MayrNusser-Weg (als Änderung der
Bebauungspläne Nr. AM - B11,
Nr. AM - B16 und Nr. AM - B17),
gemäß § 56 Abs. 1 TROG 2011
GR Ing. Krulis: Während der gesetzlichen
Frist ist eine Stellungnahme eingegangen.
Darin wird eine weitergehende Bebauungsplanänderung angestrebt, weshalb
ein Beschluss des Bebauungsplanes im
betroffenen Bereich derzeit nicht sinnvoll
ist.
Um Verzögerungen für den restlichen Bebauungsplan zu vermeiden, wird deshalb
vorgeschlagen, den Bebauungsplan mit
Ausnahme des nördlichen Eckbereiches
Langer Weg/Trientlgasse zu beschließen.
Der Bauausschuss empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig:
GR-Sitzung 23.2.2012
Beschluss (einstimmig):
Der Bebauungsplan Nr. RO - B2, Rossau,
Bereiche Langer Weg/Trientlgasse und
Grabenweg/Trientlgasse (als Änderung
der Bebauungspläne Nr. AM - B11,
Nr. AM - B16 und Nr. AM - B17), gemäß
§ 56 Abs. 1 TROG 2011, wird jedoch verkleinert um den nördlichen Eckbereich
Langer Weg/Trientlgasse, beschlossen.
Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bebauungsplanes treten alle im Planungsbereich
vorausgehenden bebauungsplanmäßigen
Bestimmungen außer Kraft.
40.
Einbringung von dringenden Anfragen
Bgm.-Stellv. Gruber teilt mit, dass innerhalb der vorgesehenen Frist zwei dringende Anfragen eingelangt sind, deren Beantwortung unter dem entsprechenden
Tagesordnungspunkt erfolgen wird. Er
bringt daraufhin diese Anfragen zur
Kenntnis.
40.1
I-OEF 25/2012
Kindergärten, Bedarfserhebung
an Betreuungsplätzen, Gruppengrößen, Neuanmeldungen, Infrastrukturmaßnahmen, Anstellungen etc. in Bezug auf Inkrafttreten des Tiroler Kinderbildungsund Kinderbetreuungsgesetz
(SPÖ)
Bgm.-Stellv. Gruber verliest die dringende Anfrage der SPÖ:
Der Tiroler Landtag hat am 30.6.2010 das
Tiroler Kinderbildungs-und Kinderbetreuungsgesetz, das mit 1.9.2010 in Kraft getreten ist, einstimmig beschlossen.
Die Gemeinden haben zu gewährleisten,
dass unter Berücksichtigung von gemeindeübergreifenden und privaten Betreuungseinrichtungen ein ganztägiges und
ganzjähriges Betreuungsangebot in einem
solchen Ausmaß sichergestellt ist, dass
eine Vereinbarkeit von Beruf und Familie
sichergestellt ist.
Die Tiroler Landesregierung hat ausgehend vom Bestand der Kinderbildungsund Betreuungseinrichtungen, die in der