Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2012
/ Ausgabe: 2012_02-Feber.pdf
- S.54
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annehmen kann oder ob dies in einer anderen Gesellschaftsform möglich ist.
Ziel der Prüfung soll die Erreichung der
Gemeinnützigkeit entsprechend Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz 1979
(WGG) sein, da das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) in vielerlei Hinsicht, besonders bei der Verrechnung des
Entgeltes die MieterInnen in ihrer Rechtsstellung und ihren Bedürfnissen wesentlich
besser stellt als das Mietrechtsgesetz
(MRG), das derzeit bei der Innsbrucker
Immobilien GmbH & Co KG (IIG) zur Anwendung gelangt.
Dem gegenüber kann zum Beispiel bei der
Einhebung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten laut Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) von der Bauvereinigung ein höherer Betrag eingehoben werden.
Die wirtschaftlichen Notwendigkeiten der
Innsbrucker Immobilien GmbH & Co KG
(IIG) zur Wahrung des Substanzvermögens der Liegenschaften sowie zur Vornahme von notwendigen Großsanierungen
soll dabei nicht außer Acht gelassen werden.
Die ausgearbeiteten Expertisen werden
dem Gemeinderat zur Diskussion und Beschlussfassung vorgelegt.
Dr.in Pokorny-Reitter, Blaser Hajnal, Eberl,
Grünbacher, Marinell, Pechlaner, Praxmarer und Dr. Ortner, alle e. h.
In der Anfragebeantwortung vom
26.1.2012 hat die Innsbrucker Immobilien
GmbH & Co KG (IIG) auf die Frage, warum bei Neuvermietung nicht auch der
wesentlich niedrigere, burgenländische
Richtwertmietzins angewendet wird, damit
argumentiert, dass das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) eine Vielzahl von mietrechtlichen Bestimmungen
enthält und in sich ein geschlossenes System ist. Das ist ohne Frage richtig.
Da das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) aber in weiten Teilen wesentlich mieterInnenfreundliche Bestimmungen
enthält als das Mietrechtsgesetz (MRG),
empfiehlt es sich für die Immobilientochter
einer sozialen, familienfreundlichen Stadt
den Status einer gemeinnützigen Bauvereinigung anzunehmen.
GR-Sitzung 23.2.2012
Konkreter Anlass:
Anlässlich der Anfragebeantwortung zur
dringenden Anfrage der SPÖ am
26.1.2012 hat die Innsbrucker Immobilien
GmbH & Co KG (IIG) bekannt gegeben,
dass im Olympischen Dorf 891 Wohnungen mit Mitteln der Wohnbauförderung
(WBF) 1968 errichtet wurden. Die Tilgung
erfolgt (bis auf Kajetan-Sweth-Straße Nr. 7
bis Nr. 13) bis 30.3.2012.
In anderen Stadtteilen sind 186 Wohnungen mit Mitteln der Wohnbauförderung
(WBF) 1968 errichtet worden. Die Tilgung
ist hier vollständig erfolgt.
Bei Neuvermietung nach Tilgung der
Wohnbauförderung (WBF) schreibt die
Innsbrucker Immobilien GmbH & Co KG
(IIG) bei diesen Wohnungen den Richtwertmietzins minus 10 % = netto € 5,39
pro m2 vor.
Bis zum Auslaufen der Wohnbauförderungsdarlehen wurden in den meisten Fällen netto € 3,08 bis € 3,30 pro m2 verrechnet.
Das heißt, dass die Miete um mehr als
€ 2,-- pro m2 bei Neuvermietung erhöht
wird, obwohl die Darlehen der Liegenschaften getilgt sind. Bei einer 80 m2 großen Dreizimmerwohnung sind das über
€ 160.-- netto mehr pro Monat!
Gemeinnützige Bauträger haben laut
§ 14 Abs. 7a Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) demgegenüber die
Verpflichtung, nach vollständiger Tilgung
von Fremdmitteln einschließlich von Darlehen aus öffentlichen Mitteln für die Finanzierung des Baus den so genannten
burgenländischen Richtwertmietzins in
Anwendung zu bringen. Dieser beträgt
zurzeit netto € 3,13 pro m2.
Mit der Gemeinnützigkeit werden viele
Wohnungen der Innsbrucker Immobilien
GmbH & Co KG (IIG) wesentlich billiger;
eine Notwendigkeit für EinkommensbezieherInnen mit kleinen und mittleren Gehältern.