Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2009

/ Ausgabe: 2009_01-Jaenner.pdf

- S.81

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29.3

I-OEF 5/2009
Liegenschaften Riesenrundgemälde, Rennweg 39, und ehemalige Talstation alten Hungerburgbahn, Rennweg 41, bauliche
Adaptierungen bzw. Änderungen
des Flächenwidmungs- und/oder
Bebauungsplanes (FPÖ und
FREI)

Bgm.-Stellv. Mag. Dr. Platzgummer teilt
zur Anfrage der FPÖ und Freie Liste
Federspiel (Seite 41) Folgendes mit:
Zu Frage 1: Nein.
Zu Frage 2: Antwort entfällt, siehe
Frage 1.
Zu Frage 3: Nein.
Zu Frage 4: Antwort entfällt, siehe
Frage 3.
Zu Frage 5: Nein.
Zu Frage 6: Antwort entfällt, siehe
Frage 5.
Zu Frage 7: Nein. Allerdings wurde seitens
der Innsbrucker Nordkettenbahnen (INKB)
gemäß den Anforderungen des Seilbahngesetzes beim Amt der Tiroler Landesregierung, Seilbahnrecht, ein Antrag auf
Abtragung der verbleibenden baulichen
Anlagen mit Ausnahme der denkmalgeschützten Teile, jedoch einschließlich des
Gebäudes der Talstation, eingebracht. Der
Bescheid liegt vor, wobei für den Abbruch
der Talstation eine Frist bis Ende 2010
eingeräumt wurde.
Zu Frage 8: Antwort entfällt, siehe
Frage 7.
Zu Frage 9: Nein.
Zu Frage 10: Antwort entfällt, siehe
Frage 7.
Zu Frage 11: Auf Grund der rechtskräftigen Flächenwidmung wäre ein Minarett
nicht genehmigungsfähig.
Zu Frage 12: Mangels Antragsstellung hat
sich die Mag.-Abt. III, Stadtplanung, mit
dieser Frage bisher nicht befasst.
Zu Frage 13: Nein.
Zu Frage 14: Antwort entfällt, siehe
Frage 13.
GR-Sitzung 29.1.2009

29.4

I-OEF 3/2009
Zuteilung von Mietwohnungen,
bezüglich derer die Stadtgemeinde Innsbruck ein Vergaberecht besitzt (FPÖ und FREI)

StRin Dr.in Pokorny-Reitter teilt zur
Anfrage der FPÖ und Freie Liste Federspiel (Seite 42) Folgendes mit:
Grundsätzlich darf ich darauf hinweisen,
dass das EDV-System der Mag.-Abt. IV,
Wohnungsvergabe, lediglich eine Datenerfassung für die Vormerkung, Reihung und
Vergabe der Anträge bietet. Statistische
Auswertungen sind nicht möglich. Es wird
derzeit aber an einer neuen Software
gearbeitet.
Aufgrund der rechtlichen Basis durch die
Richtlinie 109/2003/EG des Rates vom
25.11.2003 betreffend der Rechtsstellung
der langfristig aufenthaltsberechtigten
Drittstaatsangehörigen sowie der Richtlinie
43/2000/EG vom 29.6.2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
ohne Unterschied der Rasse oder
der ethnischen Herkunft gibt es de facto
eine Gleichstellung mit österreichischen
StaatsbürgerInnen.
Die Daten bezüglich Drittstaatsangehöriger wurden von der Mag.-Abt. III, Wohnungsvergabe, deshalb erhoben, weil wir
diese Richtlinien nach einer langen und
intensiven Diskussion erst mit Oktober
2008 umgesetzt haben.
Nach der bestehenden Rechtslage ist jetzt
aber eine gesetzliche Gleichstellung
gegeben und es darf aus datenschutzrechtlichen Gründen keine Unterscheidung
mehr getroffen werden. Wenn es aus
sozialen Überlegungen bzw. Überlegungen einer nachhaltigen und ausgewogenen Wohnungspolitik notwendig ist, dass
Unterscheidungskriterien erfasst sowie
verarbeitet werden, bedarf es hierfür eines
politischen Bekenntnisses und eines
entsprechenden Beschlusses, um die
Erfassung datenschutzrechtlich begründen
zu können.
Zu Frage 1a und 1b: Im Jahr 2003 wurden
Mietwohnungen wie folgt vergeben:
-

Zimmer: 30 davon:
30 (100 %) an österreichische