Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2008
/ Ausgabe: 2008_01-Jaenner.pdf
- S.80
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Geschäftsführer
Die Gesellschaft hat zwei Geschäftsführer. Ihnen obliegen die gesamte
Verwaltung der Gesellschaft und ihrer Einrichtungen sowie die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Gesellschaft. Die Prokuristen
sind in allen Geschäftsbereichen zur Vertretung eines verhinderten Geschäftsführers berufen. Sie alle haben die Geschäfte der Gesellschaft
mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmannes zu
führen und dabei die einschlägigen Gesetze, die Bestimmungen des
Gesellschaftsvertrages und der Geschäftsanweisung für die Geschäftsführer bzw. die Beschlüsse der Generalversammlung sowie sozial- und
wohnungspolitische Bestrebungen zu beachten. Die amtierenden Geschäftsführer vertreten die Gesellschaft seit 28.1.2004 gemeinsam.
Quartalsberichte
Gemäß § 28a GmbHG in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 1997 sind die Geschäftsführer verpflichtet, dem Aufsichtsrat
mindestens vierteljährlich über den Gang der Geschäfte und die Lage
des Unternehmens schriftlich zu berichten. Diese gesetzliche Auflage
haben die Geschäftsführer der Stadtbau erfüllt, indem sie so genannte
„Quartalsberichte“ erstellt haben, die in den jeweiligen Aufsichtsratssitzungen des Prüfungszeitraumes behandelt und zustimmend zur Kenntnis genommen worden sind.
Zusammensetzung des
Aufsichtsrates
Der Aufsichtsrat besteht aus vier Mitgliedern, die von der Generalversammlung gewählt werden. Dazu präzisiert § 7 Abs. 2 des
Gesellschaftsvertrages, dass je zwei Mitglieder von der NHT und der
Stadtgemeinde Innsbruck entsendet werden.
Sitzungstermine des
Aufsichtsrates
Die Einberufung des Aufsichtsrates kommt dem Vorsitzenden oder im
Fall seiner Verhinderung seinem Stellvertreter zu. Gem. § 30i Abs. 3
GmbHG muss mindestens viermal im Geschäftsjahr, und zwar einmal
pro Quartal, eine AR-Sitzung abgehalten werden. Die Kontrollabteilung
stellte fest, dass diese zeitliche Vorgabe im Prüfungszeitraum nicht immer beachtet worden ist und empfahl deshalb, die AR-Sitzungen in Zukunft so zu terminisieren, dass der gesetzlichen Verpflichtung vollinhaltlich entsprochen werden kann.
Funktionsperiode des
Aufsichtsrates
Die Funktionsperiode des amtierenden Aufsichtsrates begann im Jahr
2005, die Beschlussfassung über die Neubestellung der Aufsichtsräte
erfolgte in der Generalversammlung vom 30.3.2005, die konstituierende
Sitzung des Aufsichtsrates mit der Wahl des Vorsitzenden und seines
Stellvertreters fand ebenfalls am 30.3.2005 statt. Die Neubestellung der
Aufsichtsratsmitglieder wurde von der Geschäftsführung im Sinne des
§ 30f GmbHG zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet.
Bauausschuss
Nach § 30g Abs. 4 GmbHG kann der Aufsichtsrat unbeschadet seiner
gesetzlichen Verantwortung aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen, namentlich zu dem Zweck, seine Verhandlungen und
Beschlüsse vorzubereiten oder die Ausführung seiner Beschlüsse zu
überwachen. In Anlehnung an diese Bestimmung hat der Aufsichtsrat
der Stadtbau in seiner Sitzung am 2.7.2004 beschlossen, dass „bis auf
weiteres auf die Einsetzung eines eigenen Bauausschusses in Belangen
Zl. KA-11405/2007
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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