Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2008

/ Ausgabe: 2008_01-Jaenner.pdf

- S.81

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der Innsbrucker Stadtbau GmbH verzichtet wird. Bis zur allfälligen Einsetzung eines eigenen Bauausschusses durch den Aufsichtsrat der
Innsbrucker Stadtbau GmbH wird der Bauausschuss des Aufsichtsrates
der Neuen Heimat Tirol zur Vorprüfung sämtlicher Bauvorhaben der
Innsbrucker Stadtbau GmbH ermächtigt. Die vorgelegten Prüfberichte
dienen als Entscheidungsgrundlage für die Beschlussfassung im Aufsichtsrat.“
Generalversammlung

Die durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag den Gesellschaftern vorbehaltenen Beschlüsse werden in der Generalversammlung gefasst. Die
Generalversammlung wird durch die Geschäftsführer einberufen und
findet am Sitz der Gesellschaft statt. Den Vorsitz in diesem Gremium
führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates. Eine Generalversammlung ist
nach § 36 Abs. 2 GmbHG mindestens jährlich einmal, und außer den im
Gesetz oder Gesellschaftsvertrag ausdrücklich bestimmten Fällen immer
dann einzuberufen, wenn es im Interesse der Gesellschaft erforderlich
ist. Dieser Verpflichtung ist die Gesellschaft im Prüfungszeitraum nachgekommen. Im Gründungsjahr 2004 wurden zwei Generalversammlungen der Stadtbau abgehalten, während in den folgenden Geschäftsjahren jeweils eine Eigentümerversammlung einberufen worden ist.

Wirtschaftsplan

Der jährliche Wirtschaftsplan ist von der Geschäftsführung zu erstellen
und gem. § 7 Abs. 6 lit. b des Gesellschaftsvertrages vor Beginn des
neuen Wirtschaftsjahres dem Aufsichtsrat zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. Diesem Erfordernis wurde im gesamten Prüfungszeitraum fristgerecht entsprochen.

Genehmigung Jahresab- Die Geschäftsführung wird durch § 222 Abs. 1 HGB in Verbindung mit
schluss
den §§ 13 und 14 der Geschäftsanweisung für die Geschäftsführer ver-

pflichtet, innerhalb der gesetzlichen Frist von fünf Monaten nach Ablauf
eines Geschäftsjahres den Jahresabschluss aufzustellen und dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen. Dazu ist auch anzumerken, dass sich
die Stadtbau jährlich einer freiwilligen Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer unterzogen hat. Die zuletzt durchgeführte freiwillige Abschlussprüfung betraf das Geschäftsjahr 2006, der diesbezügliche Bericht des
Wirtschaftsprüfers mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk
wurde in der (5.) GV am 11.4.2007 zustimmend zur Kenntnis genommen.
Die Beschlussfassung über die Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses, die Verteilung eines Bilanzgewinnes oder die Deckung eines
Verlustes und die Entlastung der Geschäftsführer sowie des Aufsichtsrates wurden im Prüfungszeitraum jeweils fristgerecht in den Eigentümerversammlungen abgewickelt.
Offenlegung

Zl. KA-11405/2007

Das in den §§ 277 und 278 HGB (Erleichterungen für kleine Gesellschaften mit beschränkter Haftung) verankerte Erfordernis zur Offenlegung des Jahresabschlusses binnen neun Monaten nach dem Bilanzstichtag hat die Gesellschaft ebenfalls beachtet.

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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