Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2008
/ Ausgabe: 2008_01-Jaenner.pdf
- S.88
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einvernehmliche Lösung wurde mit den Nachbarn vereinbart, das Bauvorhaben tiefer zu setzen und die Dachgeschossflächen zu reduzieren.
Das Bauvorhaben wurde derart adaptiert neu eingereicht und die Baubewilligung Ende Februar 2005 erteilt. Die gütliche Einigung wurde seitens des Aufsichtsrates begrüßt.
Vergaben
Sämtliche Gewerke des Bauvorhabens wurden von der NHT für die
Stadtbau ausgeschrieben. Kein Vergabevorgang basierte auf dem damals gültigen Bundesvergabegesetz. In ihrer Stellungnahme verwies die
Stadtbau auf die Aussage eines Universitätsprofessors sowie ein Schreiben des Justiziariats des Landes Tirol, wonach das BVergG nicht anzuwenden wäre. Die Kontrollabteilung hält diesbezüglich fest, dass beide
Aussagen der Stellungnahme auf einem Rechtsgutachten aus dem Jahre 1995 basieren, sich die rechtlichen Randbedingungen jedoch zwischenzeitlich stark verändert haben. Da mit dem Bundesvergabegesetz
aber Gemeinschaftsrecht in nationales Recht umgesetzt wird, kann
letztendlich nur durch ein Urteil des EuGH die Frage beantwortet werden, ob und inwieweit gemeinnützige Wohnungsgesellschaften (oder
solche mit ähnlichem Charakter) in Österreich dem Regime des Vergabegesetzes unterliegen.
Standpunkt der Kontrollabteilung
Weiters wurden in der übermittelten Stellungnahme Risiken bezüglich
der Gewährleistung nicht heimischer Unternehmen geäußert. Dieses
Risiko wird seitens der Kontrollabteilung nicht gesehen, da die Wahl des
Vergabeverfahrens (innerhalb der vorgegebenen Schwellenwerte) sowie
die Formulierung der Zuschlagskriterien der ausschreibenden Stelle
selber obliegen. Des Weiteren handelt es sich beim BVergG um ein
mittlerweile jahrelang bewährtes und angewandtes Gesetz. Die Kontrollabteilung vertritt den Standpunkt, dass bei Vergaben der Stadtbau
das BVergG Anwendung finden sollte, da es sich um öffentliche Gelder
handelt. Schlagwörter wie Freier Wettbewerb, Transparenz, Korruptionsvermeidung sollten auch bei gemeinnützigen Gesellschaften oder
solchen mit ähnlichem Charakter zum Tragen kommen - die Stadtbau
könnte hier eine Vorbildfunktion übernehmen.
Baugrunderkundung
Im Vorfeld der Arbeiten wurde eine Baugrunderkundung beauftragt, da
sich auf dem Grundstück ehemals Fischteiche befanden, welche durch
einen Quelle gespeist wurden. Aufgrund der Erkenntnisse der Erkundung sollte die gewählte Baumethode die natürliche Hangwassersituation nicht beeinträchtigen. Für die Baugrubensicherung wurde eine Kombination zwischen einer temporären Bodenvernagelung und einer Bohrpfahlwand vorgeschlagen.
ÖBA, BauKG
Die Agenden der technischen und geschäftlichen Oberleitung inkl. der
örtlichen Bauaufsicht wurden durch Mitarbeiter der NHT wahrgenommen. Die Vorraussetzungen zur Durchführung der Arbeiten gem. BauKG
waren gegeben. Der Bauleiter hatte zugleich die Funktion des Baustellenkoordinators inne. Ein von der Kontrollabteilung georteter möglicher
Interessenskonflikt durch diese Doppelfunktion wurde seitens der
Stadtbau nicht gesehen. Die Eigenleistung werde professionell erbracht
Zl. KA-11405/2007
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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