Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2012
/ Ausgabe: 2012_01-Jaenner.pdf
- S.114
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Zielsetzung des
Winterdienstes
Die Zielsetzung des Winterdienstes ergibt sich aus der Ausgewogenheit der Wechselbeziehung von Qualitätssicherung, Umweltschutz und
Wirtschaftlichkeit.
Qualitätssicherung
Die oberste Priorität des Winterdienstes gilt der Qualitätssicherung
bzw. Gewährleistung der Verkehrssicherheit durch einen witterungsangepassten, maßvollen Einsatz von personellen und stofflichen Ressourcen. Die Benutzbarkeit des öffentlichen Straßen- und Wegenetzes
ist so auch bei großen Neuschneezuwächsen oder bei Glätte zu gewährleisten, insoweit eine Räumung mit angemessenem Aufwand
durchgeführt werden kann (siehe § 46 Abs. 1 Tiroler Straßengesetz).
Umweltschutz
Um den Anforderungen des Umweltschutzes zu entsprechen, ist die
Wahl des geeigneten Streumittels mit Berücksichtigung der örtlichen
Gegebenheiten vorzunehmen und der quantitative Einsatz auf das
notwendige Maß zu reduzieren.
Wirtschaftlichkeit
Einen weiteren Einflussfaktor stellen die Kosten dar, welche je nach
Wahl des Mittels teils erheblich variieren. Neben den mengenabhängigen Materialkosten müssen monetäre Aufwendungen für den Zukauf
neuer Gerätschaften sowie für die eventuell notwendigen Adaptierungsmaßnahmen bestehender Einrichtungen berücksichtigt werden,
welche von der Wahl des Streumittels und deren Aufbringung abhängig
sind (Beispiel Umstellung Feuchtsalzstreuung).
Differenzierter
Winterdienst
Aus den zuvor beschriebenen vorgegebenen Bedingungen entwickelte
sich der differenzierte Winterdienst, der eine ökonomische und auf die
jeweiligen Gebiete, Straßenzüge oder Straßen abgestimmte Betreuung
durch einen geplanten Einsatz von Gerätschaften, Streumitteln und
Personalressourcen gewährleistet.
Entwicklung in
Innsbruck
In Innsbruck wurde über viele Jahre hinweg das Streuen von Splitt bevorzugt. Die Nutzung von Salz war in Ausnahmefällen besonders stark
befahrenen Straßen sowie solchen in Hanglage vorbehalten.
Noch Mitte der 1970er Jahre wurde die Streuung von Salz auf ebenen
Straßen kategorisch ausgeschlossen. Im Jahr 1989 wurden die Winterdienstverantwortlichen per StS-Beschluss ermächtigt, in Ausnahmefällen Salz auch im ebenen Stadtgebiet zu streuen.
Nach vielen Jahren und zahlreichen Anträgen, Debatten und Beratungen im Gemeinderat sowie Stadtsenat zum Thema Winterdienst, im
Besonderen zum grundsätzlichen Salzstreuverbot auf ebenen Flächen
innerhalb des Stadtgebiets, wurde im Stadtsenat vom 04.05.2005 der
Beschluss gefasst, den Winterdienst im gesamten Stadtgebiet von
Innsbruck durch den grundsätzlich gleichwertigen Einsatz von Splitt wie
Salz durchzuführen, wobei die Straßenmeister auf eine sparsame und
umweltschonende Nutzung des Streugutes Bedacht zu nehmen hätten.
Zuständigkeitsbereich
der Bauhöfe
Zl. KA-08642/2011
Im Wesentlichen verteilt sich die Zuständigkeit der Bauhöfe (inkl. Fuhrpark) auf die Räumung und Bestreuung der Gehsteige (im Zwangsreinigungsgebiet bzw. im Bereich von Wohnbauten und landwirtschaftlicher Grundstücke im städtischen Eigentum), Geh- und Radwege sowie
von Sonderflächen (z.B. Bus- und Straßenbahnhaltestellen, Stiegen,
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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