Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2012

/ Ausgabe: 2012_01-Jaenner.pdf

- S.119

Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.





vorhergehende ||| nächste Seite im Dokument

Zur letzten Suche
Diese Ausgabe – 2012_01-Jaenner.pdf
Ausgaben dieses Jahres – 2012
Alle Ausgaben

Dieses Bild anzeigen/herunterladen
Gesamter Text dieser Seite:
hinsichtlich der Benützung von Gemeindestraßen

stellung und zum Betrieb ihrer im Stadtgebiet geführten und künftig zu
führenden Straßenbahnen erforderlich sind. Hinsichtlich der Straßenerhaltung wurde im Pkt. II. des in Rede stehenden Vertrages u.a. vereinbart, dass „die normalen Erhaltungsarbeiten (das sind: Reinigung, Winterdienst und kleinste Belagsausbesserungen) in sämtlichen von der
IVB innerhalb des Stadtgebietes benützten Straßen, sohin auch Bundesstraßen und Landesstraßen, soweit sie in der Verwaltung der Stadt
stehen, von der Stadt besorgt werden, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist“. Darüber hinaus wurde festgehalten, dass die Haftung der Stadt nur im Umfang der Bestimmungen des § 1319a ABGB
bestehe.
Die Straßenreinigung, die Schneeräumung, die Streuung und allenfalls
die Schneeabfuhr auf der Fahrbahn und damit auch auf den in der
Fahrbahn verlegten Gleisen übernahm gem. Pkt. VI. dieses Vertrages
die Stadt Innsbruck. Die spezielle Reinigung der Gleise (Freimachung
des Rillenprofiles und winterbedingte Reinigung der Weichen) ist ausschließlich Angelegenheit der IVB. Auf den selbstständigen Gleiskörpern (z.B. in der Falkstraße die Endstation der Straßenbahnlinie 1 u.a.)
fallen der gesamte Winterdienst und die Reinigung in die Zuständigkeit
der IVB.
Für die Gehsteige und die auf den Gehsteigen eingerichteten Haltestellen (nicht jedoch auf Haltestelleninseln) übernahm die Stadt im
Zwangsreinigungsgebiet die Reinigung und den Winterdienst, somit
Schneeräumung und Streuung. Außerhalb des Zwangsreinigungsgebietes obliegen die Reinigung und der Winterdienst für Haltestellen
nicht der Stadtgemeinde Innsbruck, sondern den Anrainern im Sinne
des § 93 StVO.
Weitere Recherchen der Kontrollabteilung in dieser Angelegenheit
zeigten, dass die Magistratsabteilung I, Amt für Präsidialangelegenheiten, im Jahr 2010 einen Entwurf einer Vereinbarung zur einvernehmlichen Regelung des Winterdienstes in den Haltestellenbereichen der
IVB – wie dies auch im ÖPNV-Vertrag 2008 - 2015 vorgesehen ist –
erarbeitet und der Geschäftsführung der IVB mit dem Ersuchen vorgelegt hat, allfällige Änderungsvorschläge bekanntzugeben. Lt. Auskunft
des zuständigen Sachbearbeiters im Amt für Präsidialangelegenheiten
ist diese Vereinbarung bis dato noch nicht realisiert worden und soll die
Problematik „Winterdienst in den Haltestellenbereichen der IVB“ im
Zuge einer Fortschreibung des Straßenbenützungsvertrages vom
14. Mai 1998, Zl. IV-3806/1996, bzw. der Weiterentwicklung des Straßen- und Regionalbahnkonzeptes gelöst werden.
Im Anhörungsverfahren betonte das Amt für Straßenbetrieb, dass eine
koordinierende Kontaktaufnahme mit der MA I erfolgt sei.
Die MA I erklärte in ihrer Stellungnahme dazu, dass bei Abschluss
eines Vertrages über die Übernahme des Winterdienstes in den Haltestellen innerhalb des Zwangsreinigungsgebietes durch die Stadt
zu beachten sei, dass die Stadt eine vertragliche Haftung übernehmen müsste (Haftung ex contractu), welche derzeit in der Haftpflichtpolizze nicht vorgesehen ist und mit der Versicherungsgesellschaft wahrscheinlich gegen eine Zusatzprämie gesondert verein-

Zl. KA-08642/2011

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

9