Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2012
/ Ausgabe: 2012_01-Jaenner.pdf
- S.120
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bart werden müsste. Außerdem würde die Stadtgemeinde Innsbruck
bei Übernahme einer vertraglichen Verpflichtung in diesem Bereich
ihr Haftungsprivileg nach § 1319a ABGB (Haftung nur für grobe
Fahrlässigkeit) verlieren. Seitens der IVB GmbH liege nach aktuellem Informationsstand auch kein Angebot vor, welchen Betrag sie an
die Stadtgemeinde Innsbruck bei Übernahme des Winterdienstes in
den Haltestellenbereichen innerhalb des Zwangsreinigungsgebieters
zu zahlen bereit wäre (Abdeckung der Arbeitsleistung samt Zusatzprämie).
Nur der Vollständigkeit erwähnte die MA I noch, dass die Betreuung
der Haltestellen außerhalb des Zwangsreinigungsgebietes durch die
jeweiligen Anrainer lediglich eine für die Stadt unverbindliche Absichtserklärung darstelle und für die Anrainer, da sie nicht Vertragspartner sind, rechtlich nicht verbindlich ist (Vertrag zu Lasten Dritter).
Letztlich könne nach Ansicht der MA I weder die Stadtgemeinde Innsbruck (innerhalb des Zwangsreinigungsgebietes) noch der jeweilige Anrainer (außerhalb des Zwangsreinigungsgebietes) die vertragliche Haftung der IVB gegenüber ihren Fahrgästen (resultierend aus
dem Beförderungsvertrag) übernehmen.
Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen (RVS)
Die Österreichische Forschungsgesellschaft Straße – Schiene –
Verkehr hat im Zusammenwirken mit dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, der ASFINAG und den Landesbaudirektionen der Bundesländer verschiedene Richtlinien und Vorschriften
für das Straßenwesen, darunter auch die RVS 12.04.12 (Ausgabe 01.
August 2010) Qualitätssicherung Betrieb – Winterdienst – Organisation
und Durchführung – Schneeräumung und Streuung, ausgearbeitet. Im
Wesentlichen werden in der RVS 12.04.12 sowohl grundsätzliche Fragen für die Schneeräumung und Streuung als auch spezielle Aspekte
bzw. Details von Schneeräummaßnahmen und Streuungen behandelt.
5 Wirtschaftliche Aspekte
Wirtschaftlicher
Schwerpunkt der Prüfung
Die Kontrollabteilung hat angesichts der Komplexität der Materie und
auch aufgrund des Umstandes, dass der „Winterdienst“ erstmalig einer
Einschau unterzogen worden ist, die gegenständliche Prüfung in wirtschaftlicher Hinsicht im Wesentlichen auf drei Detailbereiche konzentriert. Konkret handelt es sich um das Thema Zwangsreinigungsgebiet, um die Vereinbarungen mit dem Land Tirol und der Republik
Österreich über die Erhaltung von im Stadtgebiet von Innsbruck liegenden Ortsdurchfahrten der Landes- und ehemaligen Bundesstraßen
(nunmehr Landesstraßen B) sowie um die mit Frächtern oder Landwirten abgeschlossenen Vereinbarungen über die Bereitstellung und den
Einsatz von Fahrzeugen und Personal im Winterdienst.
Einführung eines
Zwangsreinigungsgebietes
Bereits im Jahr 1938 ordnete der damalige Oberbürgermeister von
Innsbruck mit Kundmachung vom 10.12.1938, Zl. VI-3014/1938, einen
Anschlusszwang an die städtische Straßenreinigung in einem genau
definierten Gebiet der Stadt Innsbruck an.
Zl. KA-08642/2011
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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