Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2012

/ Ausgabe: 2012_01-Jaenner.pdf

- S.121

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Seinerzeitige Gebührenbemessung

Für die Besorgung der Arbeiten durch die städtische Straßenreinigung
hatten die Eigentümer von Gebäuden und Grundstücken Jahresgebühren zu entrichten, die sich nach der Verkehrsbedeutung der einzelnen
Gehwegflächen und des damit verbundenen Umfanges der Reinigung
bemessen haben und in drei Reinigungsklassen eingeteilt waren.

Damalige Arbeiten
außerhalb des Zwangsreinigungsgebietes

Die städtische Straßenreinigung übernahm damals nach ihrer Wahl
auch in jenen Stadtteilen, die nicht dem Anschlusszwang unterworfen
waren, die nach den seinerzeitigen orts- und straßenpolizeilichen Vorschriften durch die Eigentümer von Gebäuden und Grundstücken zu
versehende Reinigung der öffentlichen Gehwegflächen. Dafür wurden
gem. § 4 der Kundmachung vom 10.12.1938 im Allgemeinen die festgesetzten Gebühren eingehoben, eine Änderung der Gebühren war
allerdings je nach besonderer Lage der Gehwegfläche auch möglich.
Dazu bemerkte das Amt für Straßenbetrieb im Rahmen des Anhörungsverfahrens ergänzend, dass intern keine Aufzeichnungen darüber
evident wären, dass im Zuge der Kundmachung vom 10.12.1938 auch
Gehsteigflächen außerhalb des Zwangsreinigungsgebietes in die städtische Betreuung aufgenommen wurden. Eine Ausweitung des aktuellen Zwangsreinigungsgebietes wäre aus Sicht des Amtes für Straßenbetrieb mit den derzeit zur Verfügung stehenden Ressourcen (Mitarbeiter und Gerätschaft) nicht möglich.

Vorschriften über die
Erhebung von Gehwegreinigungsgebühren
(Gemeinderatsbeschluss vom
25.01.1972)

Seit dem Jahr 1972 erhebt die Stadtgemeinde Innsbruck für die Reinigung der an die städtische Straßenreinigung angeschlossenen Gehwege Gebühren nach den Bestimmungen der Gehwegreinigungsgebührenordnung (Gemeinderatsbeschluss vom 25.01.1972). Diese Vorschrift trat mit 01.01.1972 in Kraft.

Derzeitige Gebührenbemessung

Nach wie vor wird das Reinigungsgebiet – entsprechend dem durch die
Verkehrsbedeutung vorgegebenen Ausmaß der Straßenreinigung – in
drei Klassen eingeteilt. Innerhalb der drei Reinigungsklassen wird zudem noch unterschieden, ob das Grundstück, vor dem sich der Gehsteig befindet, bebaut oder unbebaut ist. Die Größe der anrechenbaren
Gehwegfläche ergibt sich aus der Vervielfachung der an den öffentlichen Gehweg angrenzenden Grundstückslänge mit der jeweiligen
Gehsteigbreite.
Der für jedes Anwesen zu entrichtende Jahresbetrag der Gehwegreinigungsgebühr wird mit Abgabenbescheid festgesetzt. Die Gebühr ist zu
einem Viertel des Jahresbetrages jeweils am 15. Feber, 15. Mai,
15. August und 15. November eines Kalenderjahres fällig.
Gemäß den Bestimmungen des IStR hat der GR zusammen mit der
Festsetzung des Haushaltsplanes über die Erhebung der darin vorgesehenen Abgaben zu beschließen.

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Zl. KA-08642/2011

In den Wirtschaftsjahren 2008 und 2009 sind an Gehwegreinigungsgebühren der Klasse I bis III für bebaute und unbebaute Grundstücke
insgesamt je rd. € 1,3 Mio. und im Jahr 2010 insgesamt rd. €1,4 Mio.
vorgeschrieben worden.
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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