Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2012
/ Ausgabe: 2012_01-Jaenner.pdf
- S.122
Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.
Gesamter Text dieser Seite:
Die hierfür im Zwangsreinigungsgebiet der Stadt Innsbruck maßgebende Gehwegfläche hat sich in den drei vorgenannten Prüfungsjahren auf
gesamt rd. 211,6 Tsd. m² belaufen.
Im Zuge ihrer Einschau hat die Kontrollabteilung die von der MA III für
die Jahre 2008 bis 2012 ermittelten Wertanpassungen und in weiterer
Folge von der MA IV vorgenommenen Gebührenerhöhungen einer
Plausibilitätsprüfung unterzogen.
Dabei hat die Kontrollabteilung festgestellt, dass für das Haushaltsjahr
2008 eine Anhebung der Gehwegreinigungsgebühren im Ausmaß der
erwarteten allgemeinen Teuerungsrate von 2,00 % durchgeführt worden ist.
Betreffend die Neufestsetzung der Gehwegreinigungsgebühren für das
Jahr 2009 konstatierte die Kontrollabteilung, dass der vom Amt für
Straßenbetrieb der MA III an die MA IV ergangene Vorschlag, die
Gehwegreinigungsgebühren um 3,60 % zu erhöhen, nicht mit der von
der Kontrollabteilung für das betreffende Jahr errechneten Wertsteigerung von rd. 7,26 % übereinstimmte. Da seitens des Referates Subventionen/Förderungen der MA IV kein Nachvollzug der rechnerischen
Richtigkeit der Indexanpassung erfolgt ist, wurden die Gehwegreinigungsgebühren für das Jahr 2009 irrtümlicherweise um „nur“ 3,60 %
erhöht.
Für das Haushaltjahr 2010 sind die Gehwegreinigungsgebühren entsprechend der Veränderung des Transportkostenindex um 7,97 % angehoben worden.
Basierend auf den Ermittlungen des Amtes für Straßenbetrieb der
MA III wurden die Gehwegreinigungsgebühren für die Jahre 2011 und
2012 um 2,50 % (Klasse I) bzw. um 3,00 % (Klasse II und III) erhöht.
Den Berechnungen der Kontrollabteilung zufolge hätten sich jedoch für
die in Rede stehenden Jahre Wertanpassungen der Gehwegreinigungsgebühren der Klasse I von 3,12 % und der Klassen II und III von
3,62 % ergeben.
Da die Ermittlung der Erhöhung der Gehwegreinigungsgebühren die
Einnahmensituation des Unterabschnittes Straßenreinigung des jeweiligen Haushaltsjahres doch wesentlich beeinflusst, hat die Kontrollabteilung empfohlen, künftig auf die Berechnung der verschiedenen Teuerungsraten besonderes Augenmerk zu legen.
Im Rahmen ihrer Stellungnahme teilte das Amt für Straßenbetrieb der
MA III hierzu mit, dass in Zukunft eine amtsinterne Kontrolle der Berechnung durchgeführt werde, welche die Einhaltung der festgelegten
Richtlinien gewährleisten wird.
a
€
a
Zl. KA-08642/2011
Mit der Kundmachung des damaligen Oberbürgermeisters aus dem
Jahr 1938 wurden bzw. werden die den Liegenschaftseigentümern
gemäß § 93 StVO auferlegten Tätigkeiten (Reinigung der öffentlichen
Gehwege von Schmutz, Schnee und Eis) von der Stadt Innsbruck
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
12