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Jahr: 2018

/ Ausgabe: 04_Kurzprotokoll_26.04.2018.pdf

- S.6

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-6-

Gleichzeitig wird gemäß § 71 Abs. 1 lit. a
TROG 2016 der Beschluss über die dem
Entwurf entsprechende Änderung des Örtlichen Raumordnungskonzeptes (ÖROKO)
gefasst, wobei dieser Beschluss jedoch
erst dann rechtswirksam wird, wenn innerhalb der Auflagefrist keine Stellungnahme
zum Entwurf von einer hierzu berechtigten
Person oder Stelle abgegeben wird.
Mit Eintritt der Rechtskraft dieser Änderung des Örtlichen Raumordnungskonzeptes (ÖROKO) treten alle im Planungsbereich vorausgehenden Festlegungen außer Kraft.
18.

Maglbk/23392/SP-FW-RE/1
Entwurf des Flächenwidmungsplanes Nr. RE-F13, Reichenau,
Bereich Radetzkystraße Hegnerstraße (als Änderung
des Flächenwidmungsplanes
Nr. 80/gg), gemäß § 36
TROG 2016

Mehrheitsbeschluss (gegen RUDI und
FPÖ, 6 Stimmen):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
12.04.2018:
Die Auflage des Entwurfes des Flächenwidmungsplanes Nr. RE-F13, Reichenau,
Bereich Radetzkystraße/Hegnerstraße (als
Änderung des Flächenwidmungsplanes
Nr. 80/gg), gemäß § 36 TROG 2016, wird
beschlossen.

19.

Maglbk/23365/SP-BB-RE/1
Entwurf des Bebauungsplanes
und Ergänzenden Bebauungsplanes Nr. RE-B15, Reichenau,
Bereich Radetzkystraße - Hegnerstraße, gemäß § 56 Abs. 1
und 2 TROG 2016

Mehrheitsbeschluss (gegen RUDI und
FPÖ, 6 Stimmen):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
12.04.2018:
Die Auflage des Entwurfes des Bebauungsplanes und Ergänzenden Bebauungsplanes Nr. RE-B15, Reichenau, Bereich Radetzkystraße - Hegnerstraße, gemäß § 56 Abs. 1 und 2 TROG 2016, wird
beschlossen.
20.

Maglbk/23364/SP-BB-RE/1
Entwurf des Bebauungsplanes
und Ergänzenden Bebauungsplanes Nr. RE-B14, Reichenau,
Bereich Andechsstraße 72ff (als
Änderung des Bebauungsplanes
Nr. RE-B13), gemäß § 56 Abs. 1
und 2 TROG 2016

Beschluss (einstimmig):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
12.04.2018:
Die Auflage des Entwurfes des Bebauungsplanes und Ergänzenden Bebauungsplanes Nr. RE-B14, Reichenau, Bereich Andechsstraße 72ff (als Änderung
des Bebauungsplanes und Ergänzenden
Bebauungsplanes Nr. RE-B13), gemäß
§ 56 Abs. 1 und 2 TROG 2016, wird beschlossen.
Gleichzeitig wird gemäß § 71 TROG 2016
der Beschluss über die dem Entwurf entsprechende Änderung des Bebauungsplanes gefasst, wobei dieser Beschluss jedoch erst dann rechtswirksam wird, wenn
innerhalb der Auflagefrist keine Stellungnahme zum Entwurf von einer hierzu berechtigten Person oder Stelle abgegeben
wird.

GR-Sitzung 26.04.2018