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Jahr: 2012

/ Ausgabe: 2012_03-Maerz.pdf

- S.90

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58.6

Wohnungsvormerk- und Wohnungsvergaberichtlinien, Vergleich der Zahlen von WohnungswerberInnen (GRin
Dr.in Krammer-Stark)

derung der Einkommenssituation eine starke Reduktion und damit Rangverschiebung
in Kauf nehmen mussten, was erfahrungsgemäß zu Unverständnis und zu Unzufriedenheit führte.

Bgm.in Mag.a Oppitz-Plörer teilt zur Anfrage von GRin Dr.in Krammer-Stark Folgendes
mit:

Doch ist die Änderung der Einkommenspunkte nicht isoliert zu sehen. Diese ging
einher mit der Harmonisierung des gesamten Punktesystems (zum Beispiel Änderung
der Kinderpunkte, sowie der erleichterte
Zugang zum städtischen Wohnungsmarkt
für Alleinstehende {Senkung der Altersbeschränkung} und Jungfamilien sowie Lebensgemeinschaften, Umsetzung der EGRichtlinie für Drittstaatsangehörige, Erleichterung des Wohnungstausches, Zusatzpunkte bei längerer Wartezeit etc.).

Eingangs wird angeführt, dass das Zitat
vom 5.4.2011 aus einer Vorlage der Mag.Abt. IV, Wohnungsservice, völlig aus dem
Zusammenhang gerissen wurde und in keinem Zusammenhang mit der Änderung der
Einkommensbepunktung im Jahr 2008
steht. Die Stellungnahme vom 5.4.2011 betraf das Vergaberecht der Wohnanlage
"Probstenhofweg" und lautete auszugsweise wie folgt:
"Es muss festgestellt werden, dass die durch
die Hausverwaltungen direkt angebotenen
Anlagen häufig eine schwache Durchmischung der unterschiedlichen Bevölkerungsgruppen aufweisen. Dadurch besteht
die Gefahr, dass der Stadt Innsbruck überwiegend sozial Schwache, gesundheitlich
beeinträchtigte Wohnungswerberinnen bzw.
Wohnungswerber sowie solche mit Migrationshintergrund zur Vormerkung bleiben
und damit die praktizierte Durchmischung
bei der Besiedelung von Wohnanlagen
schwieriger wird, was erfahrungsgemäß zur
Unzufriedenheit in der Wohnbevölkerung
führt.
Es besteht daher das dringende Anliegen,
dass die Stadt Innsbruck Maßnahmen ergreift, sich das dauernde Einweisungsrecht
an leistbaren geförderten Mietwohnungen
zu sichern."
Die vom Stadtsenat am 9.7.2008 beschlossenen Richtlinien für die Vormerkung als
Mietwohnungswerberin bzw. Mietwohnungswerber sowie Eigentumswohnungswerberin bzw. Eigentumswohnungswerber
inklusive dem jeweiligen Punktesystem sah
unter Punkt 4. der jeweiligen Richtlinien vor,
dass die Richtlinien für die Vormerkung auf
alle in der Mag.-Abt. IV, Wohnungsvergabe,
aufliegenden Wohnungsansuchen rückwirkend anzuwenden sind.
Die Änderung der Einkommenspunkte betraf eine Reduzierung der Punkte und eine
Deckelung dieser, da einzelne Fälle extreme Ausreißer aufwiesen und daher bei ÄnGR-Sitzung 29.3.2012

Zu den Fragen:
Zu Frage 1.: Jeder der vorgemerkten Fälle
hat auch entsprechend der Reihung eine
Wohnung angeboten erhalten bzw. erhält
eine angeboten. Die Bepunktung hat keinen
Einfluss auf den Nicht-Erhalt bzw. Erhalt
einer Wohnung.
Zu Frage 2.: Siehe dazu Antwort zu Frage 1.
Zu Frage 3.: Wie bereits ausgeführt wurden
die Richtlinien mit 9.7.2008 beschlossen
und anschließend auf alle Wohnungswerberinnen bzw. Wohnungswerber rückwirkend
angewandt. Für alle Neu-Vorsprachen wurden die beschlossenen Richtlinien zur Anwendung gebracht und wurde nicht bei jeder Vorsprache noch zusätzlich mit den bis
9.7.2008 Richtlinien verglichen, ob er unter
diesen vormerkbar gewesen wäre.
Zu Frage 4.: Wie bereits oben ausgeführt,
ist eine Punkteänderung in einzelnen Bereichen nicht isoliert, sondern in der Gesamtheit zu sehen.
Um die Frage zu beantworten, müsste eine
Liste aller Wohnungswerberinnen bzw.
Wohnungswerber erstellt, im laufenden
Programm die Punkte für Kinder auf die ursprüngliche Bepunktung geändert, über
Nacht eine Sicherung gemacht, am nächsten Tag die Liste neuerlich erstellt werden
und diese mit der ursprünglichen Liste verglichen werden. Dann müssten die Punkte
wieder angepasst werden, um am übernächsten Tag wieder den aktuellen Stand
zu haben. Das heißt, dies wäre nur über ein