Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2012

/ Ausgabe: 2012_03-Maerz.pdf

- S.150

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Rahmen ihrer dazu abgegebenen Stellungnahme mit, dass es auch dem Willen der
ISD entspräche – wo nicht vorhanden – auf schriftliche Mietvereinbarungen umzustellen bzw. diese zu vervollständigen. Gleichzeitig wies die ISD darauf hin, dass die entsprechenden Vereinbarungen üblicherweise vom Vermieter verfasst werden und die
ISD die diesbezüglichen Vorschläge der IIG & Co KG erwarten würde.
Zu der im Jahr 2010 durchgeführten Prüfung stellte die Kontrollabteilung erneut fest,
dass für die Objekte Wohn- und Pflegeheim Reichenau, Alexihaus, Herberge, Sozialzentrum Dreiheiligen, Kinderzentrum Pechegarten, Kinderzentrum Mariahilf und Sozialzentrum Mühlau keine schriftlichen Mietvereinbarungen bestehen. Die Kontrollabteilung empfahl, in Anknüpfung an ihre ausgesprochene Empfehlung bzw. die dazu
von der ISD abgegebene Stellungnahme aus dem Jahr 2006, bei der IIG & Co KG
den Abschluss von schriftlichen Miet(eintritts)vereinbarungen für die angeführten Objekte zu reklamieren. Im Anhörungsverfahren nahm die ISD die Empfehlung der Kontrollabteilung zur Kenntnis und sagte zu, den Wunsch nach Abschluss von schriftlichen Mietvereinbarungen wieder bei der IIG & Co KG vorzubringen. Im Zuge der
Follow up – Einschau 2010 informierte die ISD darüber, dass die Empfehlung der
Kontrollabteilung mit Schreiben vom 15.11.2010 an die IIG & Co KG herangetragen
worden sei, jedoch von Seiten der IIG & Co KG noch kein(e) (Vertrags-)Entwürfe
übermittelt worden wären.
Auch anlässlich der aktuellen Follow up – Prüfung 2011 bemerkte die Geschäftsführung der ISD, dass zuletzt im Herbst die IIG & Co KG ersucht worden wäre,
einen entsprechenden Vertrag vorzulegen, was von der IIG & Co KG zugesichert
worden wäre. Zum aktuellen Zeitpunkt liege der ISD der angekündigte Entwurf jedoch
(noch) nicht vor.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde aus erwähnten Gründen
nicht entsprochen.

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Paragraph 11 Abs. 18 lit. i des Gesellschaftsvertrages normierte als durch den AR
zustimmungspflichtige Geschäfte unter anderem auch den Abschluss von Bestandverträgen über Liegenschaften, „soweit sie nicht Gegenstand des laufenden Betriebes“ waren. Wenngleich nach Meinung der Kontrollabteilung die abgeschlossenen
Mietverhältnisse allesamt Gegenstand des laufenden Betriebes (z.B. Wohn- und
Pflegeheime, Seniorenwohnungen, Sozialzentren usw.) und somit gemäß der angesprochenen Regelung vom Zustimmungserfordernis des Aufsichtsrates nicht erfasst
waren, hielt die Kontrollabteilung anerkennend fest, dass für die von ihr geprüften
Mietverhältnisse Beschlüsse des Aufsichtsrates eingeholt worden sind. Generell bestätigte der Geschäftsführer auf Rückfrage der Kontrollabteilung, dass grundsätzlich
für alle Mietvertragsneuabschlüsse entsprechende Beschlüsse des Aufsichtsrates
eingeholt worden sind bzw. werden. In Bezug auf die Definition der zustimmungspflichtigen Geschäfte durch den AR empfahl die Kontrollabteilung, diese insofern zu
überarbeiten, als klar(er) zum Ausdruck kommen sollte, welche Vertragsabschlüsse
hier gemeint sind. In ihrer Stellungnahme avisierte die ISD, die Empfehlung im Aufsichtsrat zu beraten. In der Follow up – Einschau 2010 wurde von der ISD angekündigt, dass eine diesbezügliche Erörterung in der im März 2011 vorgesehenen Sitzung
des Aufsichtsrates erfolgen werde.

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Zl. KA-00200/2012

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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