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Jahr: 2011

/ Ausgabe: 2011_10-Juli.pdf

- S.19

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3.

Die Übernahme der Grundstücke 627/2 und 524/5 erfolgt wie diese
liegen und stehen und werden auch
die auf den Liegenschaften errichteten Baulichkeiten von der Käuferin in
ihr Eigentum übernommen.

4.

Der Kaufpreis wird in der nicht öffentlichen Sitzung referiert.

5.

Der Kaufpreis ist in zwei gleichen Raten zur Zahlung fällig, wobei die erste
Rate binnen vierzehn Tagen nach allseitiger beglaubigter Unterfertigung
des Kaufvertrages und die zweite Rate binnen vierzehn Tagen nach
grundbücherlicher Durchführung des
Rechtsgeschäftes und Zustellung des
entsprechenden Grundbuchsbeschlusses fällig ist.

6.

Der Stadtgemeinde Innsbruck wird an
Grundstück 627/2 und der veräußerten Teilfläche des Grundstückes 624/5 ein Vorkaufsrecht eingeräumt, welches grundbücherlich sicherzustellen ist.

7.

Die Stadtgemeinde Innsbruck räumt
der Krenn Asphalt- und Bauunternehmung GesmbH bzw. der kaufenden Firma aus der Fröschl-Gruppe
ein Vormietrecht an dem städtischen
Grundstück 628/7, jeweils nach Auslaufen der auf dieser Liegenschaft
bestehenden Rechtsverhältnisse, ein.

8.

9.

Der Katzenberger Beton- und Fertigteilwerk GesmbH wird nach dem Ende des auf dem städtischen Grundstück 628/5, vorgetragen in EZ 993,
Grundbuch 81102 Amras, mit Baurechtsvertrag vom 19.8.1966 eingeräumten Baurechtes, Baurechtseinlage, EZ 994, eine durch entsprechende Investitionen bedingte Option zur
Verlängerung des Baurechtes um
weitere zwanzig Jahre auf die gesetzlich zulässige Höchstdauer von hundert Jahren eingeräumt, sodass das
Baurecht am 28.1.2069 endet.
Bei Baurechtsende am 28.1.2069 ist
das Baurechtsgrundstück nach Wahl
der Stadtgemeinde Innsbruck entweder vollständig geräumt und in dem
Zustand, in dem es sich bei Übergabe
an die Katzenberger Beton- und Fer-

GR-Sitzung 14.7.2011

tigteilwerk GesmbH befand, oder unter Belassung einzelner oder aller
Baulichkeiten an die Stadtgemeinde
Innsbruck zurückzustellen.
Die Stadtgemeinde Innsbruck hat bei
Ablauf des Vertragsverhältnisses keine Entschädigung für die Baulichkeiten oder sonstige Investitionen auf
der Liegenschaft zu leisten. Dies gilt
auch für den Fall, dass das Baurecht
aus welchem Grund auch immer, vorzeitig erlöschen sollte.
10. Der Baurechtszins bleibt für die im
Baurechtsvertrag vom 19.8.1966 vereinbarte Dauer bis 28.1.2049 unverändert. Der ab 29.1.2049 geltende
marktkonforme Baurechtszins wird im
Einvernehmen der Vertragsparteien
festgelegt. Kann ein Einvernehmen
nicht erzielt werden, holte jede Vertragspartei auf ihre Kosten ein entsprechendes Gutachten eines allgemein und gerichtlich zertifizierten
Sachverständigen ein und bildet das
arithmetische Mittel der in den Gutachten festgestellten Werte den ortsüblichen und marktkonformen Baurechtszins.
11. Nach dem Ende der optimalen Baurechtsverlängerung wird der Katzenberger Beton- und Fertigteilwerk
GesmbH ein Vormietrecht eingeräumt, wobei eine Vermietung bis
längstens 28.1.2073 erfolgt. Der Mietzins entspricht dem zuletzt bezahlten
Baurechtszins zuzüglich Indexanpassung.
Das ist ein Akt, der hinsichtlich der Konditionen in die nicht öffentliche Sitzung vertagt wird.
Wir haben heute auch Mag. Gerl anwesend, den Nachfolger von Dr. Frischhut,
der den Akt im Detail zusammengestellt
hat. Gestern hat er uns gemeinsam mit Finanzdirektor Dr. Hörnler den Akt im Stadtsenat erläutert.
Es sind verschiedene Grundstücke davon
betroffen. Im Bereich der so genannten
Liegenschaften der Fröschl-Gruppe, die
unter dem Namen Krenn Asphalt- und
Bauunternehmung GesmbH läuft, besteht
für ein Grundstück ein Ankaufsrecht. Im