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Jahr: 2011

/ Ausgabe: 2011_10-Juli.pdf

- S.44

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Landeshauptstadt Innsbruck (IStR) verankert ist, sind wir nicht von einem Landesgesetz, welches eingeführt oder abgeschafft werden kann, abhängig. Ein Sicherheitsgesetz für Aufsichtsorgane ist
von Seiten des Landes Tirol deshalb nicht
erforderlich, da die Kompetenzen für die
städtischen Aufsichtsorgane im Stadtrecht
der Landeshauptstadt Innsbruck (IStR) geregelt werden können. Die Tiroler Bergwacht, Forst- und Jagdaufsicht sind in den
entsprechenden Gesetzen geregelt.
Das Stadtrecht der Landeshauptstadt
Innsbruck (IStR) regelt das Zusammenspiel zwischen Politik, BürgerInnen und
den Institutionen. Ich halte es auch aus
diesem Grund für richtig, dass die Mobile
Überwachungsgruppe (MÜG) im Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck
(IStR) verankert wird. Eine logische Folge
ist, dass man für diese Aufsichtsorgane
keine andere Bezeichnung bzw. Zuständigkeit verwendet, als es schon in anderen
Gesetzen der Fall ist. Es ist für mich eine
logische Folge, dass dies analog verwendet wird, und daher kann ich das auch
mehr als nachvollziehen.
Die Direktwahl des Bürgermeisters steht
jetzt außer Streit und ist kein Diskussionsthema mehr. Andererseits wissen wir aufgrund der vor zwei Wochen vorgestellten
Imageanalyse hinsichtlich Befragungen
von BürgerInnen der Stadt Innsbruck,
dass die "Sicherheit" so wie das "Wohnen"
wichtige Themen sind. Diese beiden Themen wurden am meisten angesprochen.
Genau deshalb nimmt man an dieser Diskussion so großen Anteil.
Wir haben ortspolizeiliche Verordnungen
erlassen und daher haben wir auch deren
Durchsetzung zu sichern. Wenn wir der
Meinung sind, dass wir keine ortspolizeilichen Verordnungen brauchen, da alles,
was nicht den Gepflogenheiten entspricht,
durch die Polizei wahrzunehmen ist, ist
das ein anderer Ansatz. Ich bin dafür,
dass wir gewisse Missstände definieren
bzw. festlegen, wie das Zusammenleben
innerhalb der Stadtgrenzen aussieht.
Dann haben wir aber durchzusetzen, dass
dies auch eingehalten wird.
Im Stadtsenat wurde über verfassungsrechtliche Überprüfungen gesprochen. In
der Zwischenzeit haben sich diesbezüglich
GR-Sitzung 14.7.2011

zwei Dinge ergeben. Einerseits, dass dieses Gesetz vom Bund entsprechend überprüft wird und andererseits gibt es bereits
eine Stellungnahme des Bundeskanzleramtes vom 22.2.2011.
Ich habe ein Schreiben vom Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vorliegen, in dem es ein ähnliches Ansinnen
gibt, welches gestern in der Sitzung des
Stadtsenates diskutiert wurde: Wenn es
keine Mobile Überwachungsgruppe (MÜG)
mit den entsprechenden Kompetenzen
gibt, soll die Polizei die ortspolizeilichen
Verordnungen überprüfen.
Meine Haltung als "Nichtjuristin" war, dass
das nicht so leicht zu vollziehen sein wird,
da es nicht Aufgabe der Polizei sein kann,
dass jede Gemeinde für sich ortspolizeiliche Verordnungen erlässt.
(GRin Dr.in Waibel: Die einzige, welche die
Abschaffung der Mobilen Überwachungsgruppe {MÜG} in die Diskussion geworfen
hat, warst Du.)
Dann haben wir keine ortspolizeilichen
Verordnungen. Gott sei Dank diskutieren
wir darüber im Gemeinderat.
Gestern wurde im Stadtsenat von der SPÖ
und ÖVP in die Waagschale geworfen,
dass die Polizei auch für die Durchsetzung
der ortspolizeilichen Verordnungen, Vorschriften und für die Überwachung zuständig gemacht werden könnte. Das kann
ich mir aus praktischer Sicht der politischen Verhältnisse deshalb nicht vorstellen, da die Polizei, wenn ich an die Bogenmeile und den Bereich um das Bahnhofsviertel denke, mit dem derzeitigen Umfang nicht zurechtkommt. Ich glaube nicht,
dass es, wenn die Polizei die Parkanlagen
überwacht, von Erfolg gekrönt ist.
Es gibt ein Schreiben der Niederösterreichischen Landesregierung, vom
21.12.2010, an die Österreichische Bundesregierung, welches vom Bundeskanzleramt am 22.2.2011 wie folgt beantwortet
wurde. Ich möchte aus diesem Schreiben
einige Passagen zitieren:
"Sehr geehrte Frau Landesrätin!
Zu Ihrem Schreiben vom 21.12.2010, mit
dem sie eine Resolution vom 7.10.2010
betreffend die generelle Mitwirkungspflicht
der Polizei bei ortspolizeilichen Maßnah-