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Jahr: 2011

/ Ausgabe: 2011_10-Juli.pdf

- S.45

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- 519 -

men vorlegen, kann ich Ihnen auf Grundlage der beim zuständigen Bundesministerium für Inneres (BMI) eingeholten Stellungnahme folgende Antwort übermitteln:

1.

Die Diskussion über die Befugnisse
§ 38d ist erwünscht und richtig. Hier
geht es um die ureigensten Interessen

Die örtliche Sicherheitspolizei ist gemäß
Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) Teil
des Wirkungsbereiches der Gemeinde. Zu
diesem Bereich zählen jene Aufgaben, die
von der Gemeinde in eigener Verantwortung (das heißt, weisungsfrei) und mit eigenen Ressourcen zu erfüllen sind. Ein
Instanzenzug außerhalb der Gemeinde ist
dabei ausgeschlossen.

-

wie wir das Zusammenleben gestalten,

-

wie wir die im Gemeinderat festgestellten Missstände, welche die BürgerInnen an uns herantragen, per
Verordnungen lösen wollen und können bzw. wie wir diese umsetzen.

2.

Die Direktwahl des Bürgermeisters
bzw. der Bürgermeisterin ist für mich
kein Thema.

Darüber hinaus ist die örtliche Sicherheitspolizei gemäß Art. 15 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) Landessache in
Gesetzgebung und Vollziehung zuständig.

Im § 38d geht es um die Befugnisse,
alles andere ist für mich geregelt. Es
gibt vielleicht noch zwei bzw. drei
Punkte, die man in der Stellungnahme abstimmen kann.

Art. 118 Abs. 8 B-VG räumt den Gemeinden die Möglichkeit ein, Gemeindewachkörper zu errichten.
Verfassungsgesetzlich ergibt sich daher
aus allen angeführten Rechtsquellen eine
klare Trennung der örtlichen Sicherheitspolizei (eigener Wirkungsbereich der Gemeinde) von der allgemeinen Sicherheitspolizei.
Neben diesen rechtlichen Gründen sprechen aber auch praktische Erwägungen
gegen eine generelle Mitwirkungspflicht
der Bundespolizei bei ortspolizeilichen
Verordnungen:
So müssten die PolizeibeamtInnen vor
Dienstantritt immer eruieren, in welchen
der zum Überwachungsbereich gehörigen
Gemeinden gerade ortspolizeiliche Verordnungen existieren und schwierige Prioritätsabwägungen vornehmen. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass das
Bundesministerium für Inneres (BMI) im
Rahmen der "Innen.Sicher.-Strategie"
festgelegt hat, sich auf die Kernaufgaben
zu konzentrieren.
Aus all den angeführten Gründen spricht
sich das Bundesministerium für Inneres
(BMI) daher gegen eine generelle Mitwirkungsverpflichtung der Bundespolizei bei
ortspolizeilichen Verordnungen aus."
Mein Fazit daraus ist das, was ich in den
Diskussionen immer gesagt habe. Ich
wiederhole noch einmal:
GR-Sitzung 14.7.2011

3.

Es heißt immer, dass die Polizei eine
Hilfestellung für die Mobile Überwachungsgruppe (MÜG) geben soll bzw.
muss. Die Polizei ist bei diesen ortspolizeilichen Verordnungen, die wir
beschließen und deren Einhaltung wir
überprüfen, weder verpflichtet noch
berechtigt.

4.

Wenn man sich die Berichte, Anfragezahlen und Einsatzzahlen hinsichtlich der Mobilen Überwachungsgruppe (MÜG) ansieht, so ist diese aus
der Bevölkerung nicht mehr wegzudenken. Die Mobile Überwachungsgruppe (MÜG) steht sogar der Polizei
für Hilfsdienste und Hilfseinsätze zur
Verfügung. Das ist in der Statistik dokumentiert.

Aus diesem Grund halte ich jene Formulierung, wie sie im Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck (IStR) angeführt ist,
für 1 : 1 richtig. Ich bitte die Mitglieder des
Gemeinderates dieser auch zuzustimmen.
Bgm.-Stellv. Gruber: Zur inhaltlichen und
politischen Debatte werde ich mich noch
später melden. An dieser Stelle möchte
ich zum bestehenden Antrag einen Abänderungsantrag vortragen, welcher insgesamt von 29 Mitgliedern des Gemeinderates aus den Fraktionen SPÖ, ÖVP, "Für
Innsbruck", Liberales Innsbruck, FREI-