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Jahr: 2011

/ Ausgabe: 2011_10-Juli.pdf

- S.57

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- 531 -

den wir heute? Wir sprechen eigentlich nur
vom kleinen Unterschied zwischen Festnahme und Anhalten. Wie groß ist der
Spielraum zwischen Festnahme und Anhalten? Wenn sich ein Delinquent dieser
Anhaltung widersetzt, ist es im schlimmsten Fall Nötigung und dann wäre die Polizei zum Einschreiten gezwungen. Weist
sich diese Person aus, dann gibt es kein
Problem. Der Großteil dieser Verwaltungsübertretungen wird im Normalfall gütlich
abgetan.
Wenn die angehaltene Person sagt, er ist
der Herr Beckenbauer - wie es GR Kritzinger formuliert hat - aber der Vollzugsbeamte glaubt ihm das nicht und möchte ihn
festnehmen, dieser geht jedoch weiter, wo
liegt dann der effektive Unterschied?
Wenn man schon diese Festnahme niederschreibt, muss man auch die Konsequenzen festhalten, aufgrund derer sich
das Vollzugsorgan durchsetzen kann. Nur
wenn man die Personen fesseln, mit
Handschellen abführen und zu Boden
bringen kann, hat es Sinn. Sonst gibt es
zwischen Festnahme oder Anhalten de
facto keinen Unterschied. In dem Moment,
in dem man sein Recht nicht durchsetzen
kann, hilft kein schönes Wort.
Daher verstehe ich die Diskussion nicht.
Am Anfang dieser Diskussion hätte man
sich zur "Anhaltung" durchringen können.
Mittlerweile hat man - glaube ich - diese
Chance auch vertan. Die Festnahme ist
nur ein Punkt, an dem man diese Diskussion entzündet. Um die Sache geht es
schon lange nicht mehr.
Wir haben dieses Problem in anderen Statutarstädten, wie Graz, Wels, Linz usw.,
auch. Die Stadt Linz hat das sogar in eine
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
ausgelagert und lebt auch damit. So weltfremd ist eine Mobile Überwachungsgruppe (MÜG) ohne Festnahme auch nicht.
Wenn man, wie GR Haager, über die
Grenzen hinausblickt, dann findet man in
der Bundesrepublik Deutschland ein buntes bzw. gemischtes System, aber dort
haben sich auch viele Behörden dieser
Ordnungsämter bedient. In der Bundesrepublik Deutschland haben die Ordnungsämter nicht einmal ein Blaulicht, aber die
Ordnungspolizei schon. Bewaffnet sind die
GR-Sitzung 14.7.2011

Bediensteten dieser Ordnungsämter auch
nicht.
Ich war selbst einmal dabei, wie in Berlin
ein Park, in dem demonstriert wurde, geräumt wurde. Zuerst ist das Ordnungsamt
eingetroffen, aber die Demonstranten sind
deshalb nicht gegangen. Dann ist ein Einsatzkommando mit vierzig Personen gekommen und der Park war leer.
Die Mobile Überwachungsgruppe (MÜG)
wird auch dann nach wie vor keinen Park
räumen. Für so etwas ist sie auch nicht
zuständig, aber sie ist dazu da, die Sicherheit in der Stadt Innsbruck zu erhöhen. Wenn diese viel unterwegs ist und
von der Bevölkerung wahrgenommen
wird, dann erfüllt sie diesen Zweck, egal
ob sie Festhalten, Anhalten oder nur ein
Verwaltungsstrafmandat ausstellen kann.
Im Sinne der Freiheit, unter der Maßgabe,
dass die Sicherheit nicht überbordend
kontrolliert wird, stimmen wir dem Abänderungsantrag zu.
GR Weiskopf: Ich möchte GR Kritzinger
loben. Wir wissen, dass er ein sehr aufrichtiger Mensch ist, was er uns auch immer wieder bewiesen hat, auch wenn es
um das Stadtrecht der Landeshauptstadt
Innsbruck (IStR) oder um die Direktwahl
des Bürgermeisters bzw. der Bürgermeisterin gegangen ist, die ihm ein besonderes
Anliegen war. Politik hat natürlich verschiedenste Facetten, was auch gut so ist.
Das will ich jetzt nicht als negatives Beispiel entgegensetzen, aber trotzdem ist
mir seine Art lieber. Man wird aber das
Gefühl nicht los, dass immer wieder Versuche stattfinden, diese Direktwahl irgendwie zu Fall zu bringen. Ich persönlich
werde dieses Gefühl nicht ganz los.
Es ist auch denkbar, dass es Leute gibt,
die unter Umständen diesem Gremium
nicht angehören, aber doch irgendwie mitzubestimmen haben und dann versuchen,
über ein Hintertürchen das Stadtrecht der
Landeshauptstadt Innsbruck (IStR) zu Fall
zu bringen. Das wird nicht gelingen!
Ich hatte das Vergnügen, in der Stadtrechtsreform-Kommission (StRRK) zu sitzen. Es war dies eine interessante und
aufschlussreiche Aufgabe. In der Stadtrechtsreform-Kommission (StRRK) wurde
sehr gezielt an der Verfassung, Konstituti-