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Jahr: 2018

/ Ausgabe: 04_Protokoll_26.04.2018.pdf

- S.55

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Anlage 2

Entwurf

(zu Punkt 19.)

Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck vom .... ,
mit der die Verordnung zum Schutze der städtischen Parkanlagen geändert wird
(Beschluss des Gemeinderates vom ... .)

Art. I

Die Verordnung zum Schutze der städtischen Parkanlagen (Gemeinderatsbeschluss vom
02.04.1970 in der Fassung der Beschlüsse vom 23.06.1976, 26.02 .1987, 21 .10.1999,
23.05.2001 , 30.03.2006,30.09.2008, 18.06 .2009, 14.04.2011 , 18.06.2015 und vom 23.03.2017)
wird wie folgt geändert:
1.

Die Promulgationsklausel hat zu lauten:
"Gemäß § 19 Abs . 1 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975, LGBI. Nr. 53,
zuletzt geändert durch das Gesetz LGBI. Nr. 32/2017, sowie gemäß § 6a Abs . 2 des LandesPolizeigesetzes, LGBI. Nr. 60/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBI. Nr. 56/2017,
wird verordnet:"

2.

§ 2 Abs. 8 hat zu lauten:
"Das Anlegen oder Unterhalten von Feuerstellen sowie die Benützung von Grill- und
Kochgeräten sind in den Parkanlagen untersagt. Hievon ausgenommen sind der Betrieb der
durch die Stadt Innsbruck für diese Zwecke angelegten Feuerstellen sowie die Benützung
von Grillgeräten in diesen Feuerstellen und in den durch die Stadt Innsbruck für diese
Zwecke ausgewiesenen Grillzonen, jeweils täglich von 10:00 bis 20:00 Uhr. Die Feuerstellen
und sämtliche Grillgeräte dürfen ausschließlich mit Grillkohle betrieben werden ."

3.

Im § 11 erster Satz wird das Zitat "LGBI. Nr. 53/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz
LGBI. Nr. 76/2014" durch das Zitat "LGBI. Nr. 53/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz
LGBI. Nr. 32/2017" ersetzt.

4.

Im § 11 zweiter Satz wird das Zitat "LGBI. Nr. 60/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz
LGBI. Nr. 01/2014" durch das Zitat "LGBI. Nr. 60/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz
LGBI. Nr. 56/2017" ersetzt.

Art. 11
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Für den Gemeinderat:

Die Bürgermeisterin e.h .