Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2003
/ Ausgabe: 04-April.pdf
- S.31
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14.
IV 2073/2003
Stadtgemeinde Innsbruck, Kauf eines Anteiles an der
Liegenschaft EZ 1147, GB 81102 Amras, bestehend
aus Grundstück 1667/1, KG Amras (Sportplatz Wiesengasse), von den Miteigentümern Tilly Ernst und
Markus sowie Haselwanter Margit und Opitz Antoniette
------------------------------------------------------------------Bgm. Zach
B: Antrag des Stadtsenates vom
23.4.2003:
Nach Aufkündigung des Bestandvertrages mit der Familie Tilly, bestehend
aus Ernst Tilly, Markus Tilly, Margit Haselwanter und Antoniette Opitz,
durch die Stadtgemeinde Innsbruck unterbreitet diese den Miteigentümern
nachstehendes Kaufanbot:
Die Stadtgemeinde Innsbruck ist bereit, von den Miteigentümern Ernst Tilly, Markus Tilly, Margit Haselwanter und Antoniette Opitz deren jeweils
ein Achtel an der Liegenschaft EZ 1147, GB 81102 Amras, bestehend aus
Grundstück 1667/1, KG Amras, zu nachstehenden Konditionen zu kaufen:
1.
2.
3.
Der Kaufpreis ist in nicht öffentlicher Sitzung zu referieren. Dadurch
errechnet sich der ein Achtel Anteil jedes Miteigentümers der Familie
Tilly und ist binnen zwei Wochen nach beidseitiger beglaubigter Vertragsunterfertigung und gegen Vorlage eines Ranganmerkungsbeschlusses für die beabsichtigte Veräußerung an den jeweiligen Verkäufer zur Zahlung fällig.
Das Grundstück 1667/1 ist mit Leitungsdienstbarkeiten für Hochspannungsfernleitungen zu Gunsten der Tiroler Wasserkraft AG (TIWAG)
belastet, ansonsten aber lastenfrei, wofür die Verkäufer ausdrücklich
Gewähr leisten.
Nachdem zum Zeitpunkt dieser Vorlage nur der Miteigentümer Ernst
Tilly schriftlich seine Verkaufsbereitschaft auf einer in nicht öffentlicher Sitzung zu referierende Basis erklärt hat, soll er gegenüber den
anderen Miteigentümern nicht schlechter gestellt werden. Dies vorausgeschickt verpflichtet sich die Stadt Innsbruck zu einer Nachbesserung in Höhe jenes Kaufpreisbetrages, der in der Differenz zwischen
dem vereinbarten in nicht öffentlicher Sitzung zu referierenden Kaufpreisbetrages und dem an die übrigen Miteigentümer gewährten Kaufpreises im Falle einer Veräußerung, welcher Art auch immer, sei es
auch durch öffentliche Feilbietung oder Versteigerung besteht. Weiters verpflichtet sich die Stadt Innsbruck, im Falle einer Umwidmung
des Kaufgrundstückes und Bebauung durch wen auch immer inner-
GR-Sitzung 24.4.2003