Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2005

/ Ausgabe: 2005_01-Jaenner.pdf

- S.169

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- 161 -

Gemäß allgemeinem Diskriminierungsverbot ist den Organen
des Landes Tirol, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der durch
Landesgesetz eingerichteten Selbstverwaltungskörper bei der Besorgung
ihrer Aufgaben jede Diskriminierung von Personen aufgrund ihres Geschlechts, ihrer ethnischen Zugehörigkeit ihrer Religion, ihrer Weltanschauung, einer Behinderung, ihres Alters oder ihrer sexuellen Orientierung verboten.
Das Verbot der Diskriminierung gilt insbesondere in folgenden Angelegenheiten:
a)

Sozialschutz einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste;
b) soziale Vergünstigungen;
c) Bildung;
d) Zugang zu Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur
Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum und Versorgung mit
diesen Gütern und Dienstleistungen;
e) Zugang zu selbstständiger Erwerbstätigkeit;
f) Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsausbildung und der beruflichen Weiterbildung;
g) Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation oder einer Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Organisationen.
Damit ist die von den Innsbrucker Grünen seit langer Zeit kritisierte Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften auch gesetzlich
nicht mehr haltbar und sind daher die Wohnungsvergaberichtlinien entsprechend zu modifizieren.

GR-Sitzung 27.1.2005