Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2008

/ Ausgabe: 2008_07-Juli.pdf

- S.31

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- 631 -

Der Sachverständigenbeirat hat den
gegenständlichen Entwurf einschließlich
der ausgewiesenen charakteristischen
Gebäude zur Kenntnis genommen.
Der Bauausschuss empfiehlt dem
Gemeinderat einstimmig:
Beschluss (einstimmig):
Antrag des Bauausschusses vom
26.6.2008:
Die Schutzzone Nr. 1, Altstadt - Innenstadt, gemäß § 8 Tiroler Stadt- und
Ortsbildschutzgesetz 2003 (SOG) wird
beschlossen.
Ergänzend dazu möchte ich bemerken,
dass zum Unterschied von anderen
Gemeinden in Tirol, die Schutzzonen in
der Stadt Innsbruck eine sehr breite
Akzeptanz in der Bevölkerung finden. Die
Praxis zeigt, dass von vielen Leuten,
welche die Gebäude in diesen Schutzzonen renovieren wollen und Verbesserungen machen werden, die finanzielle
Unterstützung für die bessere Qualität im
Sinne der Ausführungen des Sachverständigenbeirates nach dem Stadtkernund Ortsbildschutzgesetz 2003 (SOG)
positiv gesehen wird. Das hat bei der
Innsbrucker Bevölkerung sicherlich eine
sehr breite Akzeptanz, vor allem in diesen
Schutzzonen, bisher bewirkt.
Bgm.in Zach: Also bei der Bevölkerung
selbstverständlich, da dadurch alles
schöner wird. Die Hauseigentümer sind
dadurch manchmal etwas eingeschränkt,
aber schlussendlich erhöht es auch den
Wert der einzelnen Immobilie, wenn sie
sich in einer Umgebung befindet, die
schützenswert ist.

29.

III 4976/2008
Schutzzone Nr. 2, Mariahilf Hötting - St. Nikolaus, gemäß § 8
Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003 (SOG)

GR Ing. Krulis: Während der gesetzlichen
Frist und später sind vier Stellungnahmen
eingegangen. Alle Stellungnahmen liegen
dem Akt im Original bei.
Zwei Stellungnahmen richten sich gegen
die Einbeziehung des jeweiligen GebäuGR-Sitzung 10.7.2008

des in die Schutzzone, eine betrifft die
Klärung einer Zeichnungsungenauigkeit
und die verspätet eingelangte Stellungnahme beeinsprucht die Einbeziehung von
Anbauten in den Status des charakteristischen Gebäudes gemäß Tiroler Stadt- und
Ortsbildschutzgesetz 2003 (SOG).
Die Einbeziehung der beeinspruchten
beiden Gebäude in die Schutzzone ist
aufgrund deren Lage und Gestaltung
gerechtfertigt. Die Zeichnungsungenauigkeit wurde beseitigt.
Die Festlegung einer Schutzzone und
einzelner charakteristischer Gebäude
bedeutet nicht, dass jegliche baulichen
Änderungen und Teilabbrüche künftig
ausgeschlossen sind.
Der Sachverständigenbeirat hat den
gegenständlichen Entwurf einschließlich
der ausgewiesenen charakteristischen
Gebäude in der Schutzzone zur Kenntnis
genommen.
Der Bauausschuss empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig:
Beschluss (einstimmig):
Antrag des Bauausschusses vom
26.6.2008:
Die Schutzzone Nr. 2, Mariahilf - Hötting St. Nikolaus, gemäß § 8 Tiroler Stadt- und
Ortsbildschutzgesetz 2003 (SOG), wird
beschlossen.

30.

III 2840/2008
Ergänzender Bebauungsplanentwurf Nr. IN - B2/12, Innsbruck
- Innenstadt, Bereich zwischen
Maria-Theresien-Straße, Meraner
Straße, Erlerstraße und Sparkassenplatz (als Änderung des
Bebauungsplanes Nr. IN - B2/9,
Zeichn. Nr. 3889), gemäß § 56
Abs. 2 TROG 2006 (2. Entwurf)

GR Ing. Krulis: Während der gesetzlichen
Frist sind keine Stellungnahmen eingegangen. Der Sachverständigenbeirat
gemäß Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003 (SOG) hat den gegenständlichen Bebauungsplanentwurf zur Kenntnis
genommen.