Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2008

/ Ausgabe: 2008_07-Juli.pdf

- S.62

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Christkindleinzug
2004

2005

2006

2007

2008

Stadt

70.000,00

35.000,00

35.000,00

35.000,00

29.300,00

Land Tirol

30.000,00

7.000,00

7.000,00

TVB

20.000,00

SUMME

120.000,00

42.000,00

42.000,00

35.000,00

29.300,00

In obiger Aufstellung sind jedoch nur jene Zuschüsse berücksichtigt,
welche in der Einnahmen- und Ausgabenrechnung des Vereins ihren
Niederschlag gefunden haben. Demzufolge sind Subventionen bzw.
Zuschüsse Dritter in den oben ausgewiesenen Beträgen nicht enthalten.
Städtische
Subventionsabwicklung

In Bezug auf die städtische Subventionsabwicklung der Jahre 2005 bis
2007 zeichnete das Amt für Erziehung, Bildung und Gesellschaft der
MA V verantwortlich. Die Zuschüsse wurden demgemäß aus Mitteln des
Subventionstopfes Unterricht und Erziehung finanziert. Im Jahr 2004
erfolgte die Bedeckung über den Sondertopf „Verstärkungsmittel“. Die
Gewährung der Fördermittel für das laufende Jahr 2008 liegt nicht
mehr im Kompetenzbereich der eingangs erwähnten städtischen
Dienststelle. Mit der Anordnungsberechtigung für die Vergabe ist nunmehr die Leiterin des Amtes für Kultur ausgestattet, die Finanzmittel
hiefür sind im Kulturtopf vorgesehen.

Subvention
Christkindleinzug 2004

Für die Wiedereinführung des Christkindleinzuges hat der GR dem Verein „Innsbrucker Weihnacht“ im Jahr 2004 eine Sondersubvention in
der Höhe von € 70,0 Tsd. gewährt. Auch das Land Tirol hat das Projekt
mit € 30,0 Tsd. aus Mitteln des Tiroler Tourismusförderungsfonds unterstützt. Zusätzlich hat der TVB dem Verein „Innsbrucker Weihnacht“
eine einmalige Subvention in der Höhe von € 20,0 Tsd. zukommen lassen.

Subvention
Christkindleinzug 2005

Im Zusammenhang mit der Realisierung des Christkindleinzuges 2005
hat der GR mit Beschluss vom 20.10.2005 dem Verein eine Jahressubvention in der Höhe von € 35,0 Tsd. gewährt. In diesem Zusammenhang war zu beanstanden, dass obiger Betrag zur Auszahlung gelangt
war, obwohl für die im Jahr 2004 zugesprochene Subvention kein vollständiger Verwendungsnachweis gelegt worden ist. Diese Vorgangsweise stand somit in Widerspruch zu § 7 der Subventionsordnung. Im
Rahmen des Anhörungsverfahrens teilte der Obmann dazu mit, dass
aufgrund der Fülle von Rechnungen im Gründungsjahr irrtümlich 2 bereits beim Land als Verwendungsnachweis vorgelegte Rechnungen der
Kulturverwaltung übermittelt worden sind.

Zl. KA-06522/2008

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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