Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2011
/ Ausgabe: 2011_09-Juni.pdf
- S.36
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Rechtslage (ca. Jahr 1980) gebaut und
einrichtet haben, ein Problem geschaffen.
Es ist wichtig zu sagen, dass man von
dem Grundeigentümer, der dieses Grundstück erworben hat, nicht verlangen kann,
dass er dort nichts baut und Freiland für
die NachbarInnen schafft, die nach einem
früheren Bebauungsplan so eng wie möglich an die Grundgrenze gebaut haben.
Hier entsteht jetzt ein Problem. Ich bin der
gleichen Meinung, wie der Vorsitzende
des Bauausschusses. Enteignen können
wir nicht. Man muss einen Bebauungsplan
beschließen, der das schlimmstmögliche
verhindert und so weit wie möglich, die
Ansprüche des Grundeigentümers mit den
Ansprüchen der NachbarInnen, die ja zurecht "grantig" sind, kompromissmäßig unter einen Hut bringen.
Dass ein Geschosswohnungsbau mit
mehreren Wohnungen auf einem engen
Grundstück zwischen sechsstöckigen Zeilen nicht optimal ist, wird jeder einräumen.
Dafür habe ich volles Verständnis. Man
kann nicht damit drohen, dass dann der
alte Bebauungsplan aus dem Jahr 2010 in
Kraft tritt.
(GR Ing. Krulis: Das ist keine Drohung. Ich
sage nur, dass der alte Bebauungsplan
gültig bleibt, wenn wir den neuen heute
nicht beschließen.)
Dann bleibt der alte gültig und es wird sich
nichts mehr ändern, denn das Projekt ist
bereits in Bau. Das jetzt realisierte Projekt
hat momentan einen rechtsgültigen Baubescheid, wenn ihn der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) nicht noch aufhebt.
In dieser Lage ist es sogar gut, wenn es
im Gemeinderat Gegenstimmen gibt die
sagen, dass sie mit diesem Resultat nicht
leben können und gegen diesen Bebauungsplan stimmen. Diese Position ist für
mich genauso legitim wie Deine und meine. Das Ergebnis ist zwar grauenhaft, aber
aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit kann
ich nur für diesen Bebauungsplan stimmen.
StRin Mag.a Pitscheider: Ich möchte nur
eine Korrektur anbringen, da ich mich auf
den Bebauungsplan aus dem Jahre 1986
bezogen habe, welcher noch "gräulicher"
gewesen wäre. Nämlich das Erdgeschoss
als Vollgeschoss in geschlossener Bauweise angeschlossen. Dann ein zweites
GR-Sitzung 16.6.2011
Vollgeschoss und ein Dachboden. Das
wurde im Jahre 1986 genehmigt und nie
umgesetzt. Dass die jetzigen Bauwerber
das im guten Glauben gekauft haben ist
mir klar und deshalb melde ich Stimmenthaltung an und stimme nicht mit "nein". Es
ist keine Frage, dass sie rechtsstaatlich
Recht haben. Das Ergebnis, das dabei
herausgekommen ist, ist jedoch nicht berauschend. Die BesitzerInnen, die hier in
den 70er-Jahren gekauft haben sind, von
einer ebenerdigen, geschlossenen Bauweise ausgegangen und nicht davon, was
im Jahre 1986 plötzlich an Bebauung
möglich gewesen wäre.
Der jetzige Bauwerber ist weiter zurückgerutscht, aber optimal ist es trotzdem nicht.
Mehrheitsbeschluss (bei Stimmenthaltung
von StRin Mag.a Pitscheider; gegen 8 SPÖ,
5 GRÜNE, 2 RUDI und FPÖ; 16 Stimmen):
Der Antrag des Bauausschusses vom
7.6.2011 (Seite 434) wird angenommen.
22.
III 2704/2011
Ergänzender Bebauungsplanentwurf Nr. IN - B2/20, InnsbruckInnenstadt, Bereich Meraner
Straße Nr. 3, östlicher Teil der
Bp. .1010, KG Innsbruck (als Änderung des Ergänzenden Bebauungsplanes Nr. IN - B2/12,
2. Entwurf), gemäß § 56 Abs. 2
TROG 2006
GR Ing. Krulis: Während der gesetzlichen
Frist sind keine Stellungnahmen eingegangen. Der geforderte Projektsicherungsvertrag ist abgeschlossen.
Der Bauausschuss empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig;
Beschluss (einstimmig):
Antrag des Bauausschusses vom
7.6.2011:
Der Ergänzende Bebauungsplanentwurf
Nr. IN - B2/20, Innsbruck-Innenstadt, Bereich Meraner Straße Nr. 3, östlicher Teil
der Bp. .1010, KG Innsbruck (als Änderung des Ergänzenden Bebauungsplanes
Nr. IN - B2/12, 2. Entwurf), gemäß § 56
Abs. 2 TROG 2006, wird beschlossen.