Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2011
/ Ausgabe: 2011_09-Juni.pdf
- S.99
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Darüber hinaus wurde in diesem Vorlagebericht erklärt, dass die anderen von der Reitanlage betroffenen städtischen Grundstücke zu denselben Bedingungen an die damalige Reitsportzentrum Polai GmbH in
Bestand gegeben worden seien, wie sie mit den dortigen privaten
Grundeigentümern vereinbart worden wären. Nach Meinung der IISG
mache es daher wenig Sinn, durch den hohen jährlichen Baurechtszins
die RSZ zu belasten, vielmehr sollte auch für dieses Baurechtsgrundstück sowie für alle weiteren dortigen städtischen Grundstücke ein einheitlicher Zins in jener Höhe verlangt werden, wie er für die übrigen
Pachtgrundstücke gilt. Auf Basis dieser Erklärung beschloss der Stadtsenat am 01.12.2004, dass hinsichtlich des städtischen Gst 774, vorgetragen in EZ 683, Grundbuch 81112 Igls, rückwirkend ab 01.01.2003
anstelle des bisherigen Baurechtszinses jener Bestandzins maßgebend
ist, welcher für die bereits in Bestand gegebenen städtischen Grundstücke in diesem Bereich gilt. Dieser Bestandzins ist gemäß Stadtsenatsbeschluss auch bei jenen Grundstücken anzuwenden, die durch
Kauf bzw. Tausch in das Eigentum der Gemeinde gelangen und der
Reitsportanlage dienen.
Die Kontrollabteilung vermisste in diesem Zusammenhang eine vertragliche Anpassung an die aktuellen Gegebenheiten und empfahl, die geänderten Modalitäten hinsichtlich der Höhe des Baurechtszinses (Wegfall des bisherigen wertgesicherten pauschalen Baurechtszinses und
Anwendung eines wesentlich günstigeren wertgesicherten Bestandzinses je Quadratmeter Grundfläche) auch zwischen den Vertragsparteien
Stadt Innsbruck als Grundeigentümerin und der RSZ als Baurechtsnehmerin in Schriftform neu zu formulieren. Im Anhörungsverfahren
dazu versicherte der Geschäftsführer der RSZ, dass die Empfehlung
der Kontrollabteilung aufgegriffen und umgesetzt werde.
Aktuelle Pachtvorschreibung
Die IISG hat zuletzt am 04.02.2011 mit Wirkung ab 01.02.2011 der
RSZ einen Gesamtpachtzins gemeinsam für alle hier genannten städtischen Grundstücke in der Höhe von € 2.046,27 (inkl. Verwaltungsko sten und USt.) in Rechnung gestellt.
Flächendifferenzen in In Anlehnung an diese aktuelle Pachtvorschreibung der IISG an die
RSZ verifizierte die Kontrollabteilung die entsprechenden Berechder Pachtvorschreinungsgrundlagen. Primär auffällig war dabei, dass die jährlichen Pachtbung
vorschreibungen auf Basis einer Nutzfläche erfolgen, die sich aus der
Summe der in den diversen Pachtverträgen angegebenen Grundflächen ergibt. Demgegenüber zeigten die Recherchen der Kontrollabteilung, dass die Flächenangaben in den Kaufverträgen hinsichtlich der
Gst(e) 772 und 774 (Baurechtsgrundstück) von den Flächenangaben in
den maßgeblichen Pachtverträgen differieren. Aus einem in dieser Angelegenheit ergänzend erstellten Grundbuchsauszug per 19.01.2011
entnahm die Kontrollabteilung zudem, dass dort das Gst 773 mit einer
Fläche aufscheint, die abweichend von der im ursprünglichen Pachtvertrag angegebenen Größe ist. Nach Meinung der Kontrollabteilung sind
dadurch die Pachtvorschreibungen der IISG an die RSZ – wenn auch
nur marginal – per Saldo zu hoch berechnet worden.
Im Hinblick auf die aufgezeigten unterschiedlichen Daten empfahl die
Kontrollabteilung, den Sachverhalt rund um die Flächendifferenzen zu
klären. Allfällige bisher zu viel geleistete Pachtentgelte wären aus Sicht
der Kontrollabteilung nach Maßgabe einer eventuellen Verjährung zurückzuerstatten. In der Stellungnahme zu dieser Feststellung bestätigte
Zl. KA-01197/2011
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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