Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2011

/ Ausgabe: 2011_09-Juni.pdf

- S.115

Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.





vorhergehende ||| nächste Seite im Dokument

Zur letzten Suche
Diese Ausgabe – 2011_09-Juni.pdf
Ausgaben dieses Jahres – 2011
Alle Ausgaben

Dieses Bild anzeigen/herunterladen
Gesamter Text dieser Seite:
Dem Bürgermeister als Fundbehörde obliegt die Entgegennahme, Aufbewahrung und Ausfolgung verlorener oder vergessener Sachen.
Bekanntmachung und
Aufbewahrung des
Fundes

Die Fundbehörde ist zur Entgegennahme der in ihrem Wirkungsbereich
aufgefundenen verlorenen oder vergessenen Sachen verpflichtet und
hat diese (soweit bekannt) dem Eigentümer oder rechtmäßigen Besitzer auszufolgen. Ist dies nicht möglich, ist der Fund aufzubewahren
und bei Funden von mehr als € 100,00 eine Kundmachung an der
Amtstafel oder sonst ortsüblicher Weise vorzunehmen. Übersteigt der
Wert des Fundes € 1.000,00, ist dies in einer Weise zu veröffentlichen,
dass dessen Auffindung einem größeren Personenkreis zugänglich
wird.
Die für die Aufbewahrung von Funden maßgebliche Frist wurde von
früher drei Jahren auf ein Jahr verkürzt.

Verständigung und Aus- Nach Ablauf der einjährigen Frist ist der Finder zu verständigen. Bei
folgung des Fundes an Funden von mehr als € 20,00 ist dabei der Finder mittels eigenhändiger
den Finder
Zustellung (RSa-Brief) darüber zu informieren, dass der Fund bei Ab-

holung in sein Eigentum übergeht. Der Finder wird jedoch erst dann
Eigentümer, wenn er innerhalb von sechs Monaten ab Zustellung der
Verständigung zur Abholung des Fundes vor der Fundbehörde erscheint. Bei Funden bis zu einem Wert von € 20,00 ist der Eigentum serwerb nach Ablauf der Jahresfrist innerhalb von sechs Wochen geltend zu machen.
Verfall von Funden

Funde, die nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen weder vom Eigentümer noch vom Finder beansprucht werden, verfallen. Verfallene Sachen sind nutzbringend zu verwerten, die Einnahmen fließen jener Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand durch die Verwaltung der Sache
getragen hat. In diesem Zusammenhang sind sinngemäß die Vorschriften der Verfallsverordnung zu beachten.

Finderlohn

Der Finderlohn ist ein privatrechtlicher Anspruch des Finders gegenüber dem Verlierer. Die näheren Bestimmungen darüber sind im ABGB
geregelt. Streitigkeiten über den Finderlohn sind im privatrechtlichen
Rechtsweg vom (Bezirks-)Gericht zu entscheiden.

Elektronisches Fund/
Verlustinformationssystem

Um den Anforderungen eines modernen Bürgerservice gerecht zu werden und im Sinne der Forcierung der Anwendung von e-Government
sind zur Unterstützung des Fundwesens im Zusammenhang mit den
Neuregelungen für die Fundbehörden mehrere EDV-unterstützte Lösungen entwickelt und eingerichtet worden. Die Beteiligung an einem
solchen System ist kostenpflichtig, aber nicht verpflichtend. Die vom
Stadtmagistrat Innsbruck eingesetzte EDV-unterstützte Fundverwaltung ist insofern sinnvoll, als die für die Fundverwaltung relevanten
Daten gespeichert, sortiert und verarbeitet werden.
3 Organisationsstruktur

Aufbauorganisation

Zl. KA-03442/2011

Das Fundwesen ist im Rahmen des Bürgerservice(büros) integriert,
welches als eines des aus vier Referaten bestehenden Amtes für Bürgerservice und Öffentlichkeitsarbeit in der MA I angesiedelt ist.

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

2