Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2007

/ Ausgabe: 2007_05-Mai.pdf

- S.10

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- 340 -

Willensbildung in der Stadt Innsbruck, die
politische Bildungsarbeit, die Öffentlichkeitsarbeit sowie die Deckung des
Personal- und Sachaufwandes. Dafür gibt
es Klubs, die auch bei entsprechender
Tätigkeit einen entsprechenden Aufwand
haben, wobei man das alles sehr unterschiedlich sehen kann.
Der Zweck bleibt immer der gleiche, es
dient dazu, in der Parteienarbeit, die
dargestellt ist, eine bestimmte Meinung
darzulegen, zu dokumentieren und zu
überzeugen. Es ergibt sich natürlich eine
politische und auch rechtliche Verantwortung, so wie bei jeder Ausgabe, die sie
irgendwann dem Finanzamt, wenn sie
diese anführen, entsprechend argumentieren müssen. Die Mittel sind widmungskonform einzusetzen.
Nach § 153 b des Strafgesetzbuches ist
derjenige, der eine ihm gewährte Förderung missbräuchlich zu anderen Zwecken
als zu jenen verwendet, zu denen sie
gewährt wurde, mit Freiheitsstrafe oder
Geldstrafe zu bestrafen. Die Strafdrohung
erhöht sich, wenn die Tat bestimmte
Beträge übersteigt.
Um den Verwaltungsaufwand zu reduzieren wurde im Entwurf keine Verpflichtung
aufgenommen, über die Verwendung
Aufzeichnung zu führen. Glauben Sie mir,
ich bin 14 Jahre Mitglied des Gemeinderates und weiß, wie so viele von Ihnen und
jene, die vor Ihnen hier waren und mir als
Neuling immer erklärt haben, bei jeder
Ausgabe, so sie nun genau in dieses Fach
fällt, den Widmungszweck aufzuschreiben.
Später nach ein- oder zwei Wochen weiß
man das nicht mehr. Ich kann das nur
bestätigen. Ich habe gesehen, dass viele
meiner Kolleginnen und Kollegen das so
machen.
Im Prinzip müssen Sie über jede Ausgabe
einen Nachweis haben. Das ist aber gar
nichts anderes wie bei jedem Kaufmann
oder jedem anderen, der beim Finanzamt
irgendetwas geltend macht. Man muss
dazu befragt werden können, was die
Ausgabe für welchen Zweck war.
Ich möchte darauf hinweisen, dass nach
dem Tiroler Parteienförderungsgesetz und
nach dem Bundesgesetz über die
Aufgaben, Finanzierung und Wahlwerbung
politischer Parteien VerwendungsnachGR-Sitzung 24.5.2007

weise vorgesehen sind, wohingegen nach
dem Klubfinanzierungsgesetz des Bundes
ebenfalls keine Verwendungsnachweise
zu erbringen sind.
Um die Anspruchsberechtigen geht es vor
allem in dieser Angelegenheit. Nach dem
Wortlaut der Voranschlagspost wurde
immer von laufenden Transferzahlungen Beiträge an die Gemeinderatsparteien
gesprochen.
Dieser Begriff "Gemeinderatsparteien" ist
weder im Stadtrecht der Landeshauptstadt
Innsbruck 1975 noch in der Innsbrucker
Wahlordnung (IWO) gesetzlich definiert.
Der Begriff "Gemeinderatsparteien" kann
nicht im Sinne von politischen Parteien im
Sinne des Parteiengesetzes verstanden
werden, weil die für das Entstehen einer
politischen Partei gesetzlich geforderten
Voraussetzungen, nämlich Beschluss
einer Satzung, die in einer periodischen
Druckschrift zu veröffentlichen und beim
Bundesministerium für Inneres zu
hinterlegen ist, hier nicht erfüllt sind.
Mangels einer gesetzlichen Definition im
Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 und in der Innsbrucker
Wahlordnung (IWO) wird in den Richtlinien
in Punkt 1. eigenständig bestimmt, welche
Gebilde oder Personen der Gemeinderat
als empfangsberechtigte "Gemeinderatsparteien" versteht und wem die Fördermittel, die wir hier beschließen, zukommen
sollen.
Dabei wurden in Übereinstimmung mit der
bisherigen Vollzugspraxis deswegen auch
Wahlwerber einer Wählergruppe, die aus
dieser während der laufenden Gemeinderatsperiode austreten - so einen Fall
haben wir heute gehabt -, genannt, weil
die Aufgaben, zu deren Erfüllung die
Zahlungen dienen sollen, der Verwirklichung des demokratischen Bauprinzips
der Bundesverfassung, also der möglichst
pluralistischen repräsentativen Vertretung
der Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger dienen.
In der Anlage 1 haben wir die Richtlinien
für den Vollzug und ich werde diese jetzt
noch vortragen:
1.

Als Gemeinderatsparteien im Sinne
dieser Richtlinien sind zu verstehen: