Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2007
/ Ausgabe: 2007_05-Mai.pdf
- S.27
Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.
Gesamter Text dieser Seite:
- 357 -
gelten zwei Juristen, sieben Meinungen.
Ich darf unsere juristischen Bedenken
einbringen. Unsere juristischen Bedenken
gehen nicht in die Richtung, die Bgm.Stellv. Mag. Dr. Platzgummer erwähnt hat,
nämlich um die Örtlichkeit. Uns geht es
um etwas anderes.
Wenn man sich das Stadtrecht der
Landeshauptstadt Innsbruck 1975 ansieht,
so sind im § 9 die Gemeindeorgane taxativ
aufgezählt. Nach § 30 Stadtrecht der
Landeshauptstadt Innsbruck 1975 kann
der Gemeinderat für einzelne Zweige der
Verwaltung aus seiner Mitte ständige oder
nicht ständige Ausschüsse zur Vorberatung der Angelegenheiten in der Beschlussfassung des Gemeinderates oder
des Stadtsenates unterliegend bestellen.
Der Ausschussobmann kann sachkundige
Personen, die nicht dem Gemeinderat
angehören, den Sitzungen des Ausschusses mit beratender Stimme beiziehen. Das
ist kein Ausschuss. Wir haben die gleichen
rechtlichen Bedenken beim Stadtteilausschuss Igls.
Nach § 27 hat jedes Gemeinderatsmitglied
das Recht auf Anträge, die den eigenen
Wirkungsbereich betreffen. Das ist keine
Frage. Nach § 18 Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 kann der
Gemeinderat grundsätzlich im Rahmen
des eigenen Wirkungsbereiches weitere
Ausschüsse, Beratungsgremien, Beiräte
einsetzen.
Nach Artikel 7 der Bundesverfassung sind
alles Staatsbürger vor dem Gesetz gleich.
Die Republik, Bund, Länder und Gemeinden bekennen sich zum Gleichheitsgrundsatz, der sowohl für das hoheitliche
Handeln des Staates als auch für das
Handeln im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gilt. Daraus folgt, dass
Gleiches gleich und Ungleiches ungleich
zu behandeln ist.
Nach Artikel 18 der Bundesverfassung
darf die gesamte staatliche Verwaltung auf
Grund der Gesetze ausgeübt werden,
nämlich auf Grund des Legalitätsprinzips.
Das heißt, dass alles, was gemacht wird,
auf Grund bestehender Gesetze getan
wird.
Nach Artikel 15 der Bundesverfassung ich weiß, dass ich ein bisschen rechtlich
werde, aber das ist wichtig, um die
GR-Sitzung 24.5.2007
Schlussfolgerung für mich klar herüber zu
bringen - hat der Landesgesetzgeber das
Gemeinderecht zu regeln. Es ist in § 9
taxativ aufgezählt, was Gemeindeorgane
sind, nämlich der Gemeinderat, der
Stadtsenat, der Bürgermeister und der
Verwaltungsausschuss für wirtschaftliche
Unternehmungen des Stadtmagistrates
Innsbruck. Wenn man die Schlussfolgerung heranzieht, kann nach Artikel 18 des
Stadtrechtes der Landeshauptstadt
Innsbruck 1975 der Gemeinderat im
Rahmen des eigenen Wirkungsbereiches
zwar Beratungsgremien oder Beiräte
einsetzen, der Gemeindeautonomie sind
allerdings insofern Grenzen gesetzt, dass
bestehende Gesetze oder verfassungsmäßige Grundsätze nicht verletzt werden
dürfen.
Gemessen an den Rahmenbedingungen
sind gegen die Stadtteilausschüsse
folgende Einwendungen vorzubringen: Der
Gemeinderat wurde im Jahr 2006 gewählt.
Dieser hat die Interessen aller Innsbruckerinnen und Innsbrucker, unabhängig
davon, in welchem Stadtteil diese wohnen,
zu vertreten.
Dem Stadtteilausschuss Arzl soll die
Beratung und Antragstellung an den
Gemeinderat in allen Angelegenheiten
obliegen, die den Stadtteil Arzl berühren.
Wenn man weiter liest, bemerkt man, dass
es mangels einer sachlichen Rechtfertigung gleichheitswidrig und im Widerspruch zu Artikel 9 des Stadtrechtes der
Landeshauptstadt Innsbruck 1975 steht,
dass für einen Teil der Innsbrucker
Bevölkerung neben den bestehenden
Gemeindeorganen - jetzt wird es interessant - faktisch ein eigenes neues Gemeindeorgan, nämlich ein gewähltes Gemeindeorgan, der Stadtteilausschuss mit
diesen zehn Menschen, zu einem
Gemeindeorgan gemacht wird, das im
Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 nicht geregelt ist.
Man muss das, um das wirklich zu wollen hier sind wir noch gar nicht so weit
dagegen - zuerst inhaltlich regeln. Das
haben wir nicht getan. Daher ist das für
uns so ein wesentlicher Punkt, dass wir
sagen, wir sollten über Bürgerbeteiligung
sprechen, für die wir alle offen sind. Aber,
wir sollten zuerst, bevor wir das tun, die
Rahmenbedingungen schaffen. Wenn