Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2006
/ Ausgabe: 2006_06-Juni.pdf
- S.16
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das Know-how von der Innsbrucker
Stadtmarketing GesmbH (IMG) in solche
Aktivitäten und Förderungen einzubringen.
3.
Der aufgrund einer Zusatzvereinbarung aus dem Jahre 1984 bestehende
Mietvertrag zwischen der Stadtgemeinde Innsbruck und Rosa Puelacher, der nach ihrem Tod zuerst auf
die Verlassenschaft und nunmehr auf
den eingeantworteten Erben, den Antragsteller, übergegangen ist, wird mit
Abschluss des Kaufvertrages einvernehmlich aufgehoben.
4.
Die Stadtgemeinde Innsbruck nimmt
zur Kenntnis, dass die prekaristische
Überlassung des Superädifikates
(Wohngebäudes) an Barbara Steiner
und Wolfgang Mayr inzwischen widerrufen worden ist.
5.
Sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit der Vertragserstellung, Vergebührung und grundbücherlichen
Durchführung des Kaufvertrages anfallen, einschließlich der Beglaubigungskosten, hat der Käufer zu übernehmen.
Beschluss (einstimmig):
Der Antrag des Stadtsenates vom
7.6.2006 (Seite 364) wird angenommen.
15.
IV 2958/2006
IISG 245/2005
Stadtgemeinde Innsbruck,
Verkauf des Grundstückes
2071/8, vorgetragen in EZ 192,
Grundbuch 81103 Arzl (Eggenwaldweg 58), mit einem Flächenausmaß von 758 m2 an Puelacher Heinrich
Beschluss (einstimmig):
Antrag des Stadtsenates vom 17.5.2006:
1.
2.
Die Stadtgemeinde Innsbruck als
grundbücherliche Eigentümerin des
Grundstückes 2071/8, vorgetragen in
EZ 192, Grundbuch 81103 Arzl (Eggenwaldweg 58), verkauft und übergibt und Heinrich Puelacher kauft und
übernimmt dieses Grundstück mit
einem Flächenausmaß von 758 m2 zu
einem Preis, der in der nicht öffentlichen Sitzung referiert wird. Das auf
dem Grundstück 2071/8, vorgetragen
in EZ 192, Grundbuch 81103 Arzl
(Eggenwaldweg 58), errichtete
Wohngebäude ist ein Superädifikat,
das im Verlassenschaftsverfahren
nach der verstorbenen Rosa Puelacher abgehandelt wurde; es ist somit
nicht Gegenstand des Kaufvertrages
mit Heinrich Puelacher.
Die Übergabe und Übernahme des
Vertragsobjektes in das Eigentum des
Käufers erfolgt wie es liegt und steht,
mit allen Rechten und Befugnissen,
wie sie die Verkäuferin bisher besessen und ausgeübt hat bzw. zu besitzen und auszuüben berechtigt war, in
den vermessenen Grenzen und Marken. Die Verkäuferin übernimmt keine
Haftung für ein bestimmtes Ausmaß
oder eine bestimmte Beschaffenheit
des Vertragsobjektes.
GR-Sitzung 14.6.2006
16.
IV 10010/2006
Innsbrucker Immobilien GesmbH
& Co KEG (IIG), Haftung der
Stadtgemeinde Innsbruck für
aufzunehmende Kredite zur Finanzierung der Errichtung bzw.
der Sanierung verschiedener
städtischer Wohnobjekte
Bgm. Zach referiert den Antrag des
Stadtsenates vom 13.6.2006:
1.
Die Stadtgemeinde Innsbruck
übernimmt die Haftung als Bürge und
Zahler im Sinne des § 1357 ABGB für
die Rückzahlung von zehn Krediten
mit einem Gesamtnominale in der
Höhe von € 3.840.000,-- (Laufzeit
zehn Jahre, Zinssatz 0,02 %-Punkte
über dem 3-Monats-EURIBOR mit
vierteljährlicher Anpassung, Annuität
in 38 fixen Vierteljahresraten), die die
Innsbrucker Immobilien GesmbH &
Co KEG (IIG) bei der Tiroler Sparkasse Bankaktiengesellschaft Innsbruck
zur Finanzierung der Sanierung bzw.
der Errichtung städtischer Immobilienobjekte aufnimmt.