Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2003

/ Ausgabe: 01-Jaenner.pdf

- S.71

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- 65 -

Das im Helfental gelegene Gst 1582 von 2.680 m2 zu einem Preis der
in der nicht öffentlichen Sitzung referiert wird.
c) Das Waldgrundstück
unterhalb der Arzler Alm, Gst 2107/10 von
6.934 m2 zu einem Pauschalpreis, der in der nicht öffentlichen Sitzung
referiert wird.
Der Gesamtkaufpreis wird in der nicht öffentlichen Sitzung referiert und ist
gegen Aushändigung einer Ranganmerkung für die beabsichtigte Veräußerung sowie gegen Nachweis der Lastenfreistellung an den als Treuhänder
fungierenden Rechtsanwalt Dr. Peter Greil binnen Monatsfrist nach beidseitiger beglaubigter Vertragsunterfertigung zur Zahlung fällig. Rechtsanwalt Dr. Peter Greil erhält den Auftrag, den Kaufpreis dann an den Verkäufer weiterzuleiten, sobald das Eigentumsrecht für die Stadt Innsbruck an
den Kaufgrundstücken einverleibt ist. Für dieses Rechtsgeschäft gelten im
Übrigen nachstehende Nebenabreden:

b)

1. Der Ankauf erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung, dass der
Grundeigentümer im Sinne des Angebotsschreibens von Rechtsanwalt
Dr. Peter Greil vom 19.12.2002 seine Berufung gegen den Bescheid des
Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde 1. Instanz vom
4.3.1998, Zl. III-b1-S237/117 sowie die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde in der Sache General-Feurstein-Straße bzw. Lehmweg,
Zl. 2000/06/0120, zurückzieht. Diese unwiderrufliche Erklärung ist der
Stadt Innsbruck vor Fälligkeit des Kaufpreises zur Verfügung zu stellen.
2. Besitzübergang an den kaufgegenständlichen Grundstücken erfolgt mit
1.3.2003.
3. Hinsichtlich des Kaufgrundstückes Gst 1582 verpflichtet sich die Stadt
Innsbruck zu einer Nachschussleistung an den Verkäufer bzw. an seine
Rechtsnachfolger für den Fall, dass das Grundstück 1582 zur Gänze oder auch nur teilweise in Bauland umgewidmet wird. Die Nachschusspflicht umfasst den Differenzbetrag zwischen dem wertgesicherten
Kaufpreis, der in der
nicht öffentlichen Sitzung zu referieren ist, und
dem ortsüblichen m2-Preis von Baugrundstücken in Arzl zum Zeitpunkt
der Umwidmung. Die grundbücherliche Absicherung erfolgt durch Einräumung einer Dienstbarkeit des Bauverbotes zu Gunsten des Christian
Müller bzw. zu Gunsten dessen Hofstelle, bestehend aus Gst .83, 77
und 78/2 in EZ 90009 GB Arzl. Diese Nachschusspflicht gilt für den
Zeitraum von 10 Jahren, beginnend mit 1.1.2003.
4. Im Übrigen verpflichtet sich der Verkäufer ausdrücklich, alle zur lastenfreien Übereignung der kaufgegenständlichen Grundstücke erforderlichen Urkunden auf eigene Kosten bis zur Bezahlung des Kaufpreises an
den Treuhänder zur Verfügung zu stellen.
5. Weiters wird die Innsbrucker Immobilien Service GesmbH (IISG) beauftragt und ermächtigt, die Angelegenheit bis zur Grundbuchsreife voranzutreiben.
GR-Sitzung 29.1.2003