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Jahr: 2003

/ Ausgabe: 01-Jaenner.pdf

- S.77

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- 71 -

Wenn man eine Firma im alleinigen Besitz hat, kann man
doch etwas großzügiger sein und Rahmenbedingungen allgemeiner formulieren, als wenn Dritte in dieser Firma mitverantwortlich sind bzw. mitentscheiden. Mir ist aufgefallen ist, dass es keine Kontrollmöglichkeiten gibt
und Veränderungen, die laufend stattfinden, nicht entsprechend berichtet
werden. Es ist erfreulich, dass das Leistungsangebot ohne Mehrbelastung
der Gesellschafter in diesen vier Jahren um 7 % ausgeweitet wurde und
gleichzeitig die entsprechenden vereinbarten Kosteneinsparungsziele erreicht und übertroffen worden sind.
Wenn man allerdings den derzeitigen Rechtsbestand ansieht
und aus dem Kaufvertrag folgendes Zitat liest, dann ist das eine Feststellung, die man als Privater, ohne dies entsprechend zu detaillieren und aufzulisten, nicht so einfach unterschreiben würde:
"Die zu leistenden Zuschüsse müssen die Innsbrucker Verkehrsbetriebe
und Stubaitalbahn GesmbH (IVB) in die Lage versetzen, die zur Besorgung des öffentlichen Verkehrs erforderliche Infrastruktur (wie zum Beispiel Verkehrsanlagen, Transportmittel) anzuschaffen."
Ich möchte aber doch zu den Qualitätskriterien, die für mich ein wenig verwunderlich sind, einige Anmerkungen treffen. In mehreren Punkten wird
nur festgestellt, dass die Innsbrucker Verkehrsbetriebe und Stubaitalbahn
GesmbH (IVB) Gesetze und Verordnungen einhalten muss. Es ist dies etwas, was selbstverständlich ist.
Das erinnert mich an eine Geschichte, die ich kürzlich mit einem leitenden Beamten hatte. Man hat bei einem Überprüfungsbericht festgestellt, dass eine gewisse Vorgangsweise nicht rechtens ist. Ich habe die
Weisung erteilt, eine solche Vorgangsweise nicht mehr zu tätigen. Der betreffende Beamte wollte von mir dazu eine schriftliche Weisung haben. Ich
habe mich jedoch gefragt, warum ein Jurist eine schriftliche Weisung benötigt, um die Verordnungen und Gesetze einzuhalten.
Unter dem Punkt Qualitätskriterien ist Folgendes angeführt:
"3.1.7 Qualitätskriterien
3. Den Arbeitnehmern sind jedenfalls Sozialstandards nach den einschlägigen Bestimmungen österreichischen Rechts zu gewährleisten.
GR-Sitzung 29.1.2003