Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2003

/ Ausgabe: 01-Jaenner.pdf

- S.95

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StR Dr. Pokorny-Reitter: Wir haben gehört, dass das Dienstleistungsangebot der Innsbrucker Verkehrsbetriebe und Stubaitalbahn
GesmbH (IVB) in den letzten Jahren um 10 % ausgeweitet wurde. Mich
würde interessieren, wie sich diese 10 % in den letzten Jahren auf die Fahrgastzahlen niedergeschlagen hat.
Das Thema Qualitätskriterien war und ist immer noch ein
Thema der SPÖ, da es um die Qualifizierung der Buslenkerinnen und Buslenker und damit auch um die Sicherheit der Fahrgäste geht. Bgm.-Stellv.
Dipl.-Ing. Sprenger hat schon Recht, wenn er sagt, dass in diesem Nahverkehrsdienstleistungs- und -finanzierungsvertrag ohnehin steht, was eine gesetzliche oder kollektivvertragliche Basis und eine "No-Na-Bestimmung"
ist.
Vorstandsvorsitzender Dr. Wallnöfer hat aber auch Recht,
dass das ein Hinweis für Firmen ist, die eventuell in der weiteren Folge beauftragt werden, diese Bestimmungen auch einzuhalten. Man kann das meiner Meinung nach nicht so sehr als wirkliches Qualitätskriterium bewerten,
da jene Firmen, welche dann in Österreich tätig werden, sich an das zwingende Arbeitsrecht halten müssen. Das als Qualitätskriterien zu bezeichnen, ist für mich eine Überschrift, die nicht mit dem Inhalt zusammenpasst.
Vorstandsvorsitzender Dr. Wallnöfer hat weiters erwähnt, dass
das die Kriterien sind, die den nachfolgenden beauftragten Verkehrsunternehmen auch abverlangt werden. Der vorliegende Vertrag bezieht sich
nicht nur auf die zukünftig zu beauftragenden Verkehrsunternehmen, sondern auch auf die Innsbrucker Verkehrsbetriebe und Stubaitalbahn
GesmbH (IVB). Diese Qualitätskriterien wurden damals mit einem Beschluss des Gemeinderates vom 6.12.1999 für den Verkehrskoordinator
Innsbrucker Verkehrsbetriebe und Stubaitalbahn GesmbH (IVB) fixiert. Es
ist also eine eigene Bindung, aber auch eine Bindung für fremde Firmen.
Direktor Dipl.-Ing. Baltes hat ausgeführt, dass seit 1997 für
die Tätigkeit eines Buslenkers oder einer Buslenkerin der Pkw-Führerschein Voraussetzung ist und dann ohne eine weitere berufliche Praxis sofort der Busführerschein gemacht werden kann. Früher war es so, dass für
den Busführerschein eine zweijährige Lkw-Praxis erforderlich war, was im
Zuge der Liberalisierung gefallen ist. Dies zu unserem Bedauern, da die

GR-Sitzung 29.1.2003