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Jahr: 2017

/ Ausgabe: 04-Kurzprotokoll_20.04.2017.pdf

- S.6

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Diese Ausgabe – 04-Kurzprotokoll_20.04.2017.pdf
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j)

die Finanzierung und Budgetierung des Öffentlichen Verkehrs beiderseitig langfristig und
kalkulierbar gesichert wird;

k) die wirtschaftliche Weiterentwicklung und Indexierung des Tarifsystems die Basis für diese
langfristige Sicherung der Finanzierbarkeit des Öffentlichen Verkehrs ist;
l)

ein Ausbau des Öffentlichen Verkehrs gleichermaßen auf Basis zielgruppenorientierter als
auch wirtschaftlicher Planungen zu erfolgen hat;

m) die für den öffentlichen Verkehr erforderliche Infrastruktur gemeinsam entwickelt und
entsprechend der Aufgabenverteilung vom Land Tirol und der Landeshauptstadt Innsbruck
umgesetzt werden soll.

Inhalt

I.

Grundlagen

II.

Grundsätze

III.

Gemeinsame Planung

IV.

Strukturelle Kooperation

V.

Tarifkooperation

VI.

Straßenbahn im Zentralraum

VII. ÖV-Stabstelle
VIII. Förderungen des Landes
IX.

Wertsicherung

X.

Schlussbestimmungen

I.

Grundlagen und Kooperationsvereinbarung

Mit dieser Absichtserklärung sollen die wesentlichen gemeinsamen Ziele für die Sicherstellung und
Verbesserung des Öffentlichen Verkehrs in der Landeshauptstadt Innsbruck sowie das Verfahren zu
deren Realisierung einvernehmlich festgelegt werden. Die nachfolgenden Vertragspunkte II bis V
stellen mit Ausnahme der konkret benannten keine rechtlich durchsetzbaren Verpflichtungen dar,
dennoch werden sich die Vertragsparteien konstruktiv und lösungsorientiert um deren Umsetzung
bemühen.

II.

Gemeinsame Planung

(1) Die Vertragspartner kommen überein, strategische Konzepte, Planungen und Umsetzungen von
regionalen und städtischen ÖV-Systemen inkl. der damit verbundenen und erforderlichen
Infrastruktur

gegenseitig

und

aufeinander

mit

dem

Ziel

abzustimmen,

ein

effizientes

Gesamtsystem des Öffentlichen Verkehrs in Innsbruck, bestehend aus regionalen und städtischen
Schienen- und Busverkehrsmitteln zu erreichen.
(2) Dabei sollen Leistungen von der Gebietskörperschaft, der VTG und der IVB bestellt bzw. erbracht
werden, die diese am effizientesten im Sinne des Gesamtsystems im Öffentlichen Verkehr zur
Verfügung stellen kann.
(3) Beide Vertragspartner nehmen dabei auf die gegenseitigen Bedürfnisse, Anforderungen und
Interessen bei regionalen und städtischen Verkehrsmitteln Rücksicht.

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