Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2017

/ Ausgabe: 04-Kurzprotokoll_20.04.2017.pdf

- S.9

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den Vorsitz und die Geschäftsführung rechtzeitig über erforderliche Entscheidungen betreffend
dem Aufgabengebiet der Stabstelle informiert und alle für eine Entscheidung erforderlichen
Unterlagen zeitgerecht zur Verfügung stellt.
(7) Die Stabstelle kann eine Geschäftsordnung zur Regelung der internen Abläufe festlegen.
(8) Die Einladung zu den Sitzungen der Stabstelle hat durch den Vorsitz selbstständig, auf Wunsch
eines Mitglieds oder auf Bitte der Geschäftsführung zu erfolgen.
(9) Die Stabstelle hat ihren Aufgabenbereich umfassend zu betrachten. Zur Erfüllung der Aufgaben ist
gegebenenfalls die Zuziehung von anderen Organisationseinheiten des Landes Tirol oder der
Landeshauptstadt Innsbruck erforderlich. Der Vorsitz hat auf Wunsch zumindest eines Mitglieds
der Stabstelle andere Organisationseinheiten zu Beratungen hinzu zu ziehen. Betroffene
Organisationseinheiten des Landes Tirol und der Landeshauptstadt Innsbruck haben die Arbeit
der Stabstelle in ihrem Zuständigkeitsbereich bestmöglich zu unterstützen.

VII.

Finanzierungsvereinbarung

(1) Das Land Tirol gewährt der Landeshauptstadt Innsbruck für Personennahverkehrsinvestitionen im
Bereich von Fahrbetriebsmittel, Qualitätsmaßnahmen, Infrastruktur und Straßenbahn in der
Landeshauptstadt einen Finanzierungsbeitrag in der Höhe von jährlich € 6.241.287,-(01.02.2017)) für die Jahre 2017 und 2018, die sich aus den bisherigen „MÖSt-Mitteln“ (€
4.895.282,--) und der Abgeltung für die Zusatzleistungen aus dem SLF-Ticket (€ 1.346.005,--)
zusammensetzen.
(2) Das Land Tirol gewährt der Landeshauptstadt Innsbruck ab dem Jahr 2019 jährlich einen
Finanzierungsbeitrag für Personennahverkehrsinvestitionen im Bereich von Fahrbetriebsmittel,
Qualitätsmaßnahmen, Infrastruktur und Straßenbahn in der Landeshauptstadt in der Höhe von
€ 5.953.100,-- (01.02.2017) die sich aus den bisherigen „MÖSt-Mitteln“ sowie dem Zuschuss zum
Innsbrucker Straßenbahnsystem zusammensetzen.
(3) Die Abgeltung für die Zusatzleistungen aus dem SLF-Ticket wird im ersten Halbjahr 2018 auf
Basis eines Gutachtens eines externen Wirtschaftsprüfers evaluiert, welcher von beiden
Vertragspartnern einvernehmlich bestellt und zu gleichen Teilen bezahlt wird. Das Ergebnis dieser
Evaluierung wird für die Ermittlung der weiteren Zahlungen aus diesem Titel ab 2019
berücksichtigt. Das Land Tirol gewährt der Landeshauptstadt Innsbruck ab dem Jahr 2019 jährlich
zusätzlich zum Finanzierungsbeitrag aus VII (2) auf Basis der in der Evaluierung ermittelten
tatsächlichen Kosten einen Finanzierungsbeitrag für die Abgeltung der Zusatzleistungen aus dem
SLF-Ticket in der Höhe von maximal € 1.346.005,-- (01.02.2017).
(4) Das Land Tirol trägt die Kosten der Hauptuntersuchungen und der anteiligen Remisekosten für die
Straßenbahnfahrzeuge der IVB, die vom Land Tirol finanziert wurden in der Höhe von jährlich
€ 505.613,-- (2018) ab dem Jahr der Inbetriebnahme der Fahrzeuge (voraussichtlich Mitte 2018).
Im ersten Jahr steht diese Förderung anteilig ab der Inbetriebnahme zu.
(5) Die Anweisung dieser Finanzmittel erfolgt in zwei gleich hohen Teilbeträgen auf Abruf durch die
Landeshauptstadt Innsbruck, wobei der 1. Teilbetrag im März, der 2. Teilbetrag im September
eines jeden Jahres fällig ist.
(6) Zur Sicherstellung und zum Nachweis der zweckgemäßen Verwendung der Mittel legt die
Landeshauptstadt Innsbruck einen Bericht über die Verwendung der Fördermittel (Punkte VII (1)(2)) bis zum 30.06. des jeweiligen Folgejahres dem Land Tirol vor. Das Land Tirol hat das Recht,
diesen Nachweis durch die Einsicht in die dafür erforderlichen Unterlagen bei der
Landeshauptstadt Innsbruck zu prüfen.

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