Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2017
/ Ausgabe: 04-Kurzprotokoll_20.04.2017.pdf
- S.30
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Nach neuerlicher Ausschreibung in Form eines offenen Verfahrens im
Oberschwellenbereich wurden bis zum Ende der Angebotsfrist am
16.09.2013 zwei Angebote eingereicht. Ein weiteres Angebot langte rd .
acht Minuten nach Ablauf der Angebotsfrist ein und war entsprechend
auszuscheiden.
Die vertiefende Angebotsprüfung ergab keine Beanstandungen . Der
Aufsichtsrat beschloss, den Hauptauftrag sowie einen ergänzenden
Zusatzauftrag an den Billigstbieter zu vergeben .
Elektroarbeiten
Die Vergabe der Elektroarbeiten erfolgte im nicht offenen Verfahren
ohne vorherigem Aufruf zum Wettbewerb im Unterschwellenbereich für
Sektorenauftraggeber.
Die Kontrollabteilung merkt hierzu der Ordnung halber an, dass in den
entsprechenden Ausschreibungsunterlagen das "Nicht offene Verfahren ohne vorheriger Bekanntmachung" als Vergabeverfahren angegeben wurde. Das BVergG 2006 unterscheidet jedoch zwischen Verfahren des klassischen Bereichs gemäß § 25 ("Nicht offenes Verfahren
ohne Bekanntmachung") und Verfahren des Sektorenbereichs entsprechend § 192 BVergG 2006 ("Nicht offenes Verfahren ohne vorherigem
Aufruf zum Wettbewerb"), wobei sich die beiden Verfahren im Wesentlichen nicht voneinander unterscheiden. Die Kontrollabteilung empfahl
im Sinne des BVergG 2006 dennoch, künftig vermehrt Augenmerk auf
die korrekte Titulierung der Vergabeverfahren zu richten. Die TFG teilte
im Zuge des Anhörungsverfahrens diesbezüglich mit, die Empfehlung
der Kontrollabteilung umzusetzen.
Die TFG forderte fünf Fachfirmen zur Abgabe eines Angebotes auf,
wovon drei Unternehmen dem Ersuchen nachkamen. Nach vertiefter
Prüfung der Angebote erfolgte die Vorlage an den Aufsichtsrat, welcher
der Vergabe der Elektroarbeiten an den Billigstbieter zustimmte.
Architektenleistungen
Die Errichtungsbewilligung vom 23.02.1999 umfasste zwei Baustufen,
wobei für die zweite Bauphase die Umsetzung zu einem späteren Zeitpunkt festgehalten wurde. Die Planung des damaligen Parkhauses
wurde zum Teil durch ein Architekturbüro ausgeführt, welches seit der
Mitte der 90er Jahre des vorigen Jahrhunderts bis zum Jahr 2015 umfangreiche Planungsleistungen für Teilbereiche des Flughafens erbracht hatte und maßgeblich in die bauliche Entwicklung des Flughafens eingebunden war.
Nachdem sich die Umsetzung der 2. Baustufe in den Jahren 2011 und
2012 immer mehr konkretisierte, stellte sich auch die Frage, welche
Planer für die Ausführungs- und Detailplanungen herangezogen werden sollten bzw. in welcher Form die Vergaben der nötigen Planungsleistungen erfolgen könnten.
Schließlich wurden die Planungsleistungen für HKLS-Planung, Elektroplanung und statische Bemessung sowie die örtliche Bauaufsicht für
die Baumeister- und Schlosserarbeiten in Form eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherigem Aufruf zum Wettbewerb ausgeschrieben.
Die Leistungen für die architektonische Planung wurden indessen nicht
ausgeschrieben, sondern verblieben beim ursprünglichen Architekturbüro. Eine schriftliche Beauftragung der Architektenleistungen erfolgte
gemäß Information der TFG nicht.
ZI. KA-11340/2016
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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