Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2017
/ Ausgabe: 04-Kurzprotokoll_20.04.2017.pdf
- S.31
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Zum Prüfungsende befand sich die TFG in ergebnisoffenen Verhandlungen mit dem Architekturbüro über Honorarforderungen für Leistungen im Zusammenhang mit dem Parkhaus und diversen weiteren im
Zeitraum von rd. 20 Jahren erstellten Entwicklungsstudien, Konzepten
und Planungen.
4.5 Bewilligungsverfahren
Errichtungs- und
Benützungsbewilligung
Am 23.02.1999 erteilte der Landeshauptmann von Tirol die Errichtungs-bewilligung für den Neubau eines Parkhauses mit fünf Parkebenen (EG + 4) und 1.386 Stellplätzen, wovon 735 Plätze auf die 1. Baustufe entfielen.
Mit Bescheid vom 16.08.2000 wurde der 1. Baustufe mit realisierten
740 Stellplätzen die Benützungsbewilligung erteilt.
Der im Vergleich zur Errichtungsbewilligung vom 23.02.1999 in Teilbereichen geänderten Bauausführung der 2. Baustufe und den zusätzlichen Baumaßnahmen im Bereich der 1. Baustufe wurde mit Bescheid
des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT)
vom 31.03.2015 die Änderungs- und Errichtungsbewilligung ausgesprochen.
Nach Fertigstellung der Arbeiten erfolgte mit 01 .12.2015 die Benützungsbewilligung für die Parkhauserweiterung.
Bedingungen und
Auflagen
Im Rahmen der von der TFG beantragten Benützungsbewilligung wurde ein Lokalaugenschein durchgeführt, zu welchem der Verhandlungsleiter des BMVIT die Vertreter der TFG, Amtssachverständige für Luftfahrtechnik, Elektrotechnik, Bau- und Brandschutz, den Sachverständigen des Verkehrs-Arbeitsinspektorats, einen Sachverständigen für Maschinenbau sowie die beteiligten Planer hinzugezogen hatte.
Die von den Sachverständigen getroffenen Feststellungen und notwendigen Maßnahmen wurden im Bescheid für die Benützungsbewilligung gemäß § 78 Abs. 1 LFG als erforderliche Bedingungen für die
Inbetriebnahme sowie als notwendige Auflagen für den Betrieb des
Parkhauses formuliert.
Zum Zeitpunkt der Prüfung waren gemäß Auskunft der TFG sämtliche
auferlegte Bedingungen und Auflagen bescheidgemäß erfüllt.
Fluchtweglänge
Eine Bedingung des Verkehrs-Arbeitsinspektorats machte jedoch das
Vorhalten eines temporären Fluchtstiegenhauses an der Südfassade
der Parkhauserweiterung erforderlich.
Diese im Zuge der Benützungsbewilligung formulierte Beanstandung
des Arbeitsinspektorats forderte einen Nachweis, dass die maximale
Fluchtweglänge im Bereich der 2. Baustufe nicht mehr als 40 m entsprechend § 17 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung (AStV) vom
01.01.1999 betragen würde.
Die bis zum Zeitpunkt der Benützungsbewilligung von Planer und TFG
als korrekt angenommene Auslegung der maximalen Fluchtweglänge
war jene, dass innerhalb von 10m ein Fluchtweg erreicht werden muss
ZI. KA-11340/20 16
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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