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Jahr: 2017

/ Ausgabe: 04-Kurzprotokoll_20.04.2017.pdf

- S.32

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und ab dort die Länge bis zum Erreichen eines gesicherten Fluchtbereiches (bspw. ins Freie oder Fluchtstiegenhaus) nicht mehr als 40 m
betragen darf, somit maximal 50 m zwischen dem gesicherten Fluchtbereich und dem entferntesten Punkt liegen dürfen. Diese Interpretation lässt sich auch aus der Planung des Architekten ableiten.
Im Rahmen der Errichtungsbewilligung des Landeshauptmanns von
Tirol vom 23.02.1999 wurde die von Seiten des damaligen Bundesministeriums für Wirtschaft und Verkehr - Verkehrs-Arbeitsinspektorat
formulierte Bedingung gestellt, dass die Fluchtweglängen zu den
Fluchtstiegenhäusern nicht mehr als 40 m betragen dürfen, wobei nach
jeweils 10 m ein Fluchtweg erreicht werden muss. Diese Bedingung
blieb im Zuge der Benützungsbewilligung vom 16.08.2000 aufrecht.
Auch führte die Behörde im Bescheid zur Benützungsbewilligung aus,
dass das Objekt im Wesentlichen projekt- und bescheidgemäß ausgeführt wurde und die vorgeschriebenen Auflagen erfüllt worden wären.
Die auch bereits damals zutreffende Überschreitung der maximalen
Fluchtweglängen gemäß AStV blieb unbeanstandet. Die Kontrollabteilung merkt diesbezüglich jedoch an, dass auch die von ihr vorgenommene Interpretation der vom Verkehrs-Arbeitsinspektorat formulierten
Bedingung der maximalen Weg länge bis zum Erreichen eines Fluchtstiegenhauses 50 m ergeben hätte.
Um die Bedingung des Verkehrs-Arbeitsinspektorats dauerhaft zu erfüllen, wurden die Planung zur Herstellung zweier Fluchtstiegenhäuser,
jeweils mittig an der Südfassade der 1. und 2. Baustufe in Auftrag gegeben sowie die erforderlichen Baumeister- und Schlosserarbeiten
ausgeschrieben. Als erforderliches Budget wurden rd. € 300.000,00
veranschlagt.
Nachdem die eingelangten Angebote der Billigstbieter maßgeblich über
den veranschlagten Kosten lagen, hatte die TFG die Ausschreibungen
widerrufen. Zum Ende der von der Kontrollabteilung durchgeführten
Einschau prüfte die TFG alternative rechtliche und bauliche Möglichkeiten zur dauerhaften Lösung der Fluchtwegproblematik.
4.6 Kosten
Budgetrahmen
Parkhauserweiterung

Gemäß den von der Kontrollabteilung eingesehenen AR- und
BA-Protokollen wurde für die Erweiterung des Parkhauses ein Budgetrahmen von rd . € 8,8 Mio. eingeräumt.

Abrechnungsstand

Zum Zeitpunkt des Prüfungsendes waren gemäß Angaben der Geschäftsbereichsleitung Technik & Bau sämtliche Bau- und Planungsleistungen mit Ausnahme der Architektenleistungen und Leistungen der
konstruktiven Bemessung (Statik) endabgerechnet.

Schlosserarbeiten

Noch bis kurz vor Ende der von der Kontrollabteilung durchgeführten
Prüfung lagen zur Abrechnung der Schlosserarbeiten mit einem Gesamtauftragsvolumen von netto € 1.935.040,02 acht geprüfte und von
der TFG bezahlte Teilrechnungen vor.
Die Legung der Schlussrechnung hatte sich aufgrund strittiger Abrechnungsmodalitäten hinsichtlich der Berechnung der veränderlichen Preise maßgeblich verzögert. Im Besonderen konnten Auftragnehmer- und
Auftraggeberseite lange Zeit keine Einigung über den zur Berechnung

ZI. KA-11340/2016

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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