Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2017
/ Ausgabe: 04-Kurzprotokoll_20.04.2017.pdf
- S.38
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(erhöht) werden dürfen. Die gesetzlich bestimmte Regelung einer maximal zulässigen Entgelterhöhung wird auch als so genannte "PriceCap-Regulierung" bezeichnet.
Anpassung der
behördlich zu
genehmigenden
Entgelte
Für das Geschäftsjahr 2015 errechnete sich bei Anwendung der gesetzlich determinierten Price-Cap-Regulierung eine höchstzulässige
Entgelterhöhung von 2,20 %. Aus Wettbewerbsgründen beantragte die
TFG für das Jahr 2015 beim BMVIT grundsätzlich eine geringere Erhöhung von 1,35 %. Lediglich die MTOW-abhängigen Entgelte bis 10
Tonnen (diese betreffen vor allem den Bereich der General Aviation,
also der Allgemeinen Luftfahrt) wurden mit dem vollen Prozentsatz gemäß Price-Cap-Regulierung (2,20 %) erhöht.
Anpassung der
nicht behördlich
zu genehmigenden
Entgelte
Die nicht behördlich zu genehmigenden Entgelte im Bereich Rampund Traffichandling (Vorfeld- und Verkehrsabfertigungsentgelt) wurden
im Wirtschaftsjahr 2015 nicht erhöht. Einzige Ausnahme bildete das
MTOW-abhängige Entgelt für Ramp- und Traffichandling bis 10 Tonnen, welche ebenso wie die Entgelte für Einzelleistungen um 2,20 %
erhöht worden sind.
Sonderfall
Sicherheitsentgelt (inkl.
Sicherheitszuschlag)
Einen Sonderfall bildet das im Jahr 2015 ebenfalls vom BMVIT behördlich zu genehmigende Sicherheitsentgelt (inkl. Sicherheitszuschlag).
Dieses wurde im Jahr 2015 im Vergleich zum Vorjahr von € 11,97 auf
€ 13,25 pro abfliegenden Fluggast erhöht.
Die ab 01.01.2015 gültige Entgeltordnung weist zum Sicherheitsentgelt
(inkl. Sicherheitszuschlag) darauf hin, dass dieses pro abfliegenden
Passagier € 14,92 beträgt. Dieser Wert ergibt sich bei Anwendung der
2,20 %igen Anpassungsrate gemäß Price-Cap-Regulierung. In einer
Fußnote der Entgeltordnung wird allerdings von der TFG darauf hingewiesen, dass den Nutzern für das Jahr 2015 ein einmaliger Abschlag in
der Höhe von € 1,67 gewährt wird , wodurch sich ein Sicherheitsentgelt
(inkl. Sicherheitszuschlag) von € 13,25 ergibt. Im Vergleich zur jüngeren Vergangenheit wurde das tatsächlich zur Verrechnung gelangte
Sicherheitsentgelt von der TFG seit dem Jahr 2013 nicht mehr erhöht;
dies trotz des Umstandes, dass sich bei Anwendung der gesetzlich
vorgesehenen Anpassungsregelungen höhere Sicherheitsentgelte (inkl.
Sicherheitszuschläge ) ergeben hätten. Ebenfalls aus Wettbewerbsgründen wurden die gesetzlich zulässigen Erhöhungen von der TFG in
der Vergangenheit nicht vollständig an die Nutzer weitergegeben und
diesbezüglich freiwillige Abschläge gewährt.
Die im Jahr 2015 von der TFG vorgenommene Erhöhung des Sicherheitsentgeltes (inkl. Sicherheitszuschlag) wurde vor allem durch die
höheren Aufwendungen im Security-Bereich bzw. die (auch in der Vergangenheit) nicht voll umfängliche Weitergabe dieser Aufwendungen an
die TFG-Nutzer begründet.
Nachvollziehbare
Entgelterhöhungen
ZI. KA-11 340/2016
Die im Geschäftsjahr 2015 von der TFG vorgenommenen Entgelterhöhungen waren für die Kontrollabteilung auf der Grundlage der zur Verfügung gestellten Prüfungsunterlagen nachvollziehbar.
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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